Ende Dezember 2019 wurden – quasi versteckt in einem anderen zu verabschiedenden Gesetz – wichtige Änderungen vorgenommen, wie steuerpflichtige Kapitalerträge zu berechnen sind.
Die Steuerrechtsänderung von Ende 2019 hat folgende wesentliche Komponenten:
- Totalverluste (aller Art) dürfen nur noch bis maximal 20 TSD EUR pro Jahr mit Kapitalerträgen verrechnet werden.
Dazu muss man sagen, dass davor Totalverluste gar nicht anerkannt wurden, oder besser gesagt, es wurde immer eine Transaktion (Veräußerungsgeschäft) verlangt. Das wertlose Ausbuchen genügte den Ansprüchen des Gesetzes nicht. Dies wurde jedoch vom BFH kassiert. Der Bundesfinanzhof verlangte, dass Totalverluste anerkannt werden müssen, auch wenn keine Veräußerung vorliegt. Die Konsequenz war: Totalverluste werden nun explizit im Gesetz als steuerlich relevant anerkannt – aber gleichzeitig gedeckelt auf 20 TSD EUR pro Jahr! Der Rest muss vorgetragen werden, in der Hoffnung einer Verrechnung in den kommenden Jahren. Eine vernünftige Begründung der Deckelung sucht man vergebens.
- Verluste aus Termingeschäften dürfen nur noch bis maximal 20 TSD EUR pro Jahr mit Gewinnen verrechnet werden – und zwar nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften!
Hier liegt also eine doppelte Verschlechterung vor. Zuvor flossen Verluste aus Termingeschäften in den Verlusttopf „Sonstige” und konnten mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Diese Möglichkeit fällt nun weg. Der „Knaller” an der Regelung ist aber, dass Verlustgeschäfte nur begrenzt verrechnet werden dürfen – pro Jahr 20 TSD EUR – während selbstverständlich jede Gewinntransaktion der Besteuerung unterliegt. Das Ergebnis: Man muss je nach Einzelfall sogar Steuern zahlen, obwohl tatsächlich Verluste angefallen sind! Stellen Sie sich als Beispiel vor, Sie machen in einem Jahr 10 Transaktionen. Je 5 mit insgesamt 100 TSD EUR Gewinn und Verlust. Dann haben Sie zwar netto weder Gewinn noch Verlust gemacht, müssen aber 80 TSD EUR versteuern, weil die Verlusttransaktionen in einem Jahr nur bis 20 TSD EUR verrechnet werden!
- Totalverluste und Verluste aus Termingeschäften werden nicht mehr von den Banken bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt.
Während bei jeder Gewinntransaktion sofort Abgeltungsteuer abgeführt werden muss, muss der Steuerpflichtige die Veranlagung abwarten, um dann die Verluste (begrenzt) geltend machen zu können. Abgesehen davon, dass dies zunächst Liquidität kostet, ist damit auch ein wichtiger Aspekt der Abgeltungsteuer verloren – nämlich, dass man eben nichts in der Steuererklärung angeben muss.
Es gibt folgende steuerliche Nachteile gegenüber dem Trading mit Zertifikaten und Optionsscheinen, die man berücksichtigen muss:
- Verluste aus Termingeschäften können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.
- Die innerjährige Verlustverrechnung ist auf 20 TSD EUR beschränkt.
- Der nach Verrechnung verbleibende Verlust kann zwar zeitlich und in der Höhe unbegrenzt vorgetragen werden, aber pro Jahr können aus dem Verlustvortrag nur 20 TSD EUR genutzt werden.
- Das Verrechnen der Verluste mit den Gewinnen kann nur im Rahmen der Veranlagung erfolgen; man muss also zwingend die Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung packen. Das bedeutet auch: Bei einem Broker mit Sitz in Deutschland verliert man zwar nach jedem Gewinntrade Liquidität, kann aber die Verluste erst nach dem Tradingjahr geltend machen und dies eben auch nur begrenzt.
Was können CFD- und Eurex-Trader nun tun?
Es kommt stark auf die eigenen Tradingschwerpunkte, die Tradingfrequenz und das Volumen an, ob und wie stark man betroffen ist. Wer z. B. bisher schon nur CFDs gehandelt hat, ist von Punkt 1 nicht betroffen. Wer sein Konto im Ausland hat, für den ist zudem Punkt 4 nichts Neues. Wer bisher pro Jahr an kumulierten Verlusttrades unter 20 TSD EUR blieb (und wem dies auch künftig gelingt), ist ebenfalls nicht betroffen. Nach Angaben der führenden CFD-Broker ist dies bei der großen Mehrheit der Kunden so.
Einige Empfehlungen für Trader – so handeln Sie weiter CFDs !
- Immer im Blick haben, wie viele kumulierte Verluste (vor Saldierung mit Gewinnen!) in einem Jahr bisher aufgelaufen sind. Ab 20 TSD EUR kumulierter Verlusttrades sollte man darüber nachdenken, ab dem Zeitpunkt in dem Jahr das Trading mit Termingeschäften sein zu lassen.
- Am besten wählt man einen (seriösen!) Broker im Ausland, dann fließt keine Liquidität nach Gewinntrades ab.
- Heavy Trader werden es nie schaffen, unter den genannten Verlustgrenzen zu bleiben. Diese können über die Gründung einer kleinen Kapitalgesellschaft (UG, GmbH) nachdenken und in dieser traden. Die genannten Regelungen gelten nämlich nur für den privaten Bereich, also für die Abgeltungsteuer. Es droht zwar erhöhter organisatorischer Aufwand und auf den ersten Blick eine höhere Steuerbelastung als im Abgeltungsteuer-Regime. Aber dafür kann man auch Kosten in die Gesellschaft packen (übrigens auch Abo-Kosten für Trading-Services!) und man kann alles wie gewohnt verrechnen. Dazu sollte man sich unbedingt steuerlich beraten lassen!
Quelle: https://mailchi.mp/boerse-go/der-steuerhammer-fuer-anleger geladen am 15.11.2021
Abgeltungsteuer
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Eine Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist und daher eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers mit Anwendung des individuellen Steuersatzes überflüssig macht. Die bekannteste Form sind bestimmte Anwendungen der Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Auch bestimmte Erhebungsformen für beschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) sind als Abgeltungsteuern ausgestaltet. Weniger gebräuchlich, wenn auch korrekt, ist die Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung (durch die Abgabe einer Jahressteuererklärung) nicht vonnöten ist.
Quelle: Seite „Abgeltungsteuer“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 11. Mai 2021, 18:22 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abgeltungsteuer&oldid=211853648 (Abgerufen: 15. November 2021, 19:36 UTC)
Kapitalertragsteuer (Deutschland)
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Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist in Deutschland eine Erhebungsform der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Als Quellensteuer wird sie vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der auszahlenden Stelle (z. B. Kreditinstitut) für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Zusammen mit der Einführung des Gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen hat sie seit dem 1. Januar 2009 auch bei Privatanlegern für bestimmte Kapitaleinkünfte grundsätzlich abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer). Entsprechend wird die Kapitalertragsteuer, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, in Deutschland auch teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet. Vor diesem Zeitpunkt hatte sie diese abgeltende Wirkung nur bei (zum Beispiel rein ausländischen) Körperschaften in speziellen Fällen.
In zahlreichen Ausnahmefällen entfällt die Abgeltungswirkung der KapESt. Sie wird dann bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.
Quelle: Seite „Kapitalertragsteuer (Deutschland)“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. August 2021, 10:19 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kapitalertragsteuer_(Deutschland)&oldid=214907708 (Abgerufen: 15. November 2021, 19:36 UTC)