Rente

Die Rente ist im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch die Altersversorgung nach dem Arbeitsleben, siehe Rentenversicherungssystem in Deutschland und Pension für Beamte.

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung ist die Bezeichnung für ein von Nationalstaaten geschaffenes gesetzliches Alters- und/oder Hinterbliebenensicherungssystem, das zusätzlich oft auch zur Absicherung gesundheitlicher Risiken dient.

Länder mit gesetzlicher Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherungen bestehen heute in vielen Ländern (geordnet nach dem Jahr des Inkrafttretens):

Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist ein Zweig des gegliederten Sozialversicherungssystems, der vorwiegend der Altersvorsorge von Beschäftigten dient. Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen (Rentenanspruch). Neben den Beschäftigten sind in der Rentenversicherung weitere Personen pflichtversichert. Auch eine freiwillige Versicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Neben den Altersrenten werden Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten an Hinterbliebene (Renten wegen Todes) sowie Leistungen zur Rehabilitation erbracht.

Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Wesentlichen durch ein Umlageverfahren finanziert. Die jeweiligen Beitragszahler bringen die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen auf und erwerben selbst einen Anspruch auf ihre eigene (kommende) Rente (Generationenvertrag). Es gibt erhebliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt, die vor allem für nicht beitragsgedeckte Leistungen wie beispielsweise Kindererziehungszeiten verwendet werden. Angesichts des demographischen Wandels wird häufig gefordert, eine zukunftsfähige Finanzierung durch die Umstellung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalbildendes System zu erreichen. Es ist jedoch umstritten, ob der demografische Wandel tatsächlich das umlagefinanzierte Rentensystem prinzipiell infrage stellt und ob das Kapitaldeckungssystem über private Versicherungen eine effektivere und sozial gerechte Finanzierung der Renten ermöglicht (vgl. Mackenroth-These).

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung. Rechtsgrundlage ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung.

Leistungen

Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter (Altersrente), die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod (Hinterbliebenenrente). Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird die Rente geleistet.

Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind

Dafür sind

  • persönliche Voraussetzungen (wie Lebensalter, Erwerbsminderung, Tod),
  • versicherungsrechtliche Voraussetzungen und
  • wartezeitrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Geschichte

Die von Otto von Bismarck 1889 erstmals eingeführte gesetzliche Rentenversicherung baute auf dem Kapitaldeckungsverfahren auf, nach dem eine Ansparung der Rentenbeiträge erfolgte, die paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Rentenkonten zu entrichten waren.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Reserven der Rentenversicherung durch die darauf folgende Hyperinflation weitgehend entwertet. So war das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. Mark (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe zusammengeschmolzen. Das im Abschnitt „Risiken“ geschilderte Risiko des Kapitalverlustes war eingetreten. Als Reaktion darauf begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen (d. h. nach dem Umlageverfahren) zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen unvermeidlich.

Von kurzen Perioden abgesehen kam nie eine ausreichende Kapitaldeckung zustande. Insbesondere Inflation und die beiden Weltkriege machten den Versuch zunichte. Daher wurde das Rentensystem auch schon lange vor 1957 faktisch in einer Art Umlageverfahren betrieben.

Das System der Kapitaldeckung wurde 1957 in der Rentenreform 1957 unter Konrad Adenauer zu einem Umlageverfahren mit dynamischer Rente umgebaut. Hierdurch wurde es möglich, die ökonomische Situation der Rentner schlagartig zu verbessern. Das Restkapital der Versicherung wurde in den Folgejahren verzehrt. Bedingt durch den folgenden wirtschaftlichen Aufschwung und den Anstieg der Bevölkerung verstummten in den Folgejahren die Kritiker, die einen Wiederaufbau des Kapitalstocks forderten.

Rentenversicherung durch den Generationenvertrag

Die theoretische Grundlage für die Einführung des Umlageverfahrens (§ 1383 RVO, heute § 153 SGB VI) lieferte der Nationalökonom und Vertreter der katholischen Soziallehre Wilfrid Schreiber mit seiner Arbeit „Existenzsicherheit in der industriellen Gesellschaft“, auch bekannt als „Schreiber-Plan“. Schreiber verwendete zunächst den Begriff des “Solidar-Vertrages”. Er sprach dort von einem „Solidarvertrag zwischen jeweils zwei Generationen“. Anders als im Schreiber-Plan vorgesehen, wurden die Kinderrente und doppelte Beiträge für Kinderlose (heute auch spezifisch als Drei-Generationenvertrag bezeichnet) nicht umgesetzt. Auch die von Schreiber vorgesehene breite finanzielle Basis durch Einbeziehung von Freiberuflern und Selbständigen wurde nicht umgesetzt. Der Familienlastenausgleich wurde außerhalb des Rentensystems, hauptsächlich durch das Kindergeld, umgesetzt.

Umlageverfahren in Deutschland

In Deutschland wird das Umlageverfahren bei den Sozialversicherungen (DRV-Rente, gesetzliche Kranken-, Arbeitslosen- und Unfall- sowie der Pflegeversicherung) angewendet. Die Höhe der Beiträge richtet sich global nach den Kosten für die erbrachten Leistungen, wobei jedoch einkommensorientierte Bemessungsrichtlinien sicherstellen sollen, dass die individuelle Beitragsbelastung ein bestimmtes Maß nicht übersteigt. Auf der anderen Seite gibt es auch Beitragsuntergrenzen (im Jahr 2005 z. B. ca. 260 EUR monatlich als Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung).

Im Jahr 2005 erhielten die gesetzlichen Rentenversicherungen in Deutschland einen Zuschuss in Höhe von etwa 80 Milliarden Euro aus Steuermitteln. Dieser wird mit der Deckung der versicherungsfremden Leistungen begründet.

Weiter wird über die Umlage U1 die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers im Krankheitsfall halbiert, und über die Umlage U2 für den Ausgleich der finanziellen Belastungen aus dem Mutterschutz gesorgt; schließlich leistet die Umlage U3 die Zahlung des Insolvenzgeldes.

Probleme in der Finanzierung der Umlageverfahren

Seit dem Pillenknick wurden in Fachkreisen die Vor- und Nachteile des Kapitaldeckungsverfahrens wieder verstärkt diskutiert.

Aufgrund steigender Kosten im Gesundheitswesen, zunehmender Lebenserwartung und damit auch wachsender Pflegekosten, demographischer Verschiebungen (sinkende Geburtenrate, Überalterung der Gesellschaft), sinkender Lohnquote, Massenarbeitslosigkeit sowie versicherungsfremder Entnahmen und wirtschaftlicher Krisen in vielen Industrienationen wird vielfach die Frage nach der zukünftigen Tragfähigkeit des Umlageverfahrens gestellt. Die Finanzierung der Versicherungen im Umlageverfahren beruht auf der aus dem Volkseinkommen abgeleiteten Lohnquote. Das Volkseinkommen der Bundesrepublik Deutschland hat sich von 1970-2000 verdoppelt. Geht man davon aus, dass sich das Volkseinkommen in den nächsten dreißig Jahren wieder verdoppeln wird, während sich die Bevölkerungszahl um 20 % verringert, dann wird sich das Volkseinkommen pro Kopf mehr als verdoppeln. Makroökonomisch betrachtet wird das Umlageverfahren auch zukünftig möglich sein. Um das zu erreichen, sollte in Anbetracht der derzeit sinkenden Lohnquote allerdings eine angemessene Beteiligung des Faktors Arbeit an den Produktivitätszuwächsen erfolgen.

In Deutschland wurde während der ersten Legislaturperiode der Regierung Schröder mit der Riester-Rente eine kapitalgedeckte zweite Säule der Rentenversicherung errichtet.

In Deutschland wurden gemäß dem Vorschlag von Walter Riester der Riester-Faktor sowie auf Vorschlag der Rürup-Kommission der Nachhaltigkeitsfaktor in die Rentenanpassungsformel integriert, diese Bewirken eine Verringerung der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung und zugleich eine Verringerung der Rentenhöhe. Zugleich wurde im Zuge der Rentenreform 2001 mit der so genannten Riester-Rente sowie 2005 mit der Rürup-Rente auf Kapitaldeckung beruhende und steuerbegünstigte private Vorsorgeversicherungen eingeführt, die es ermöglichen sollen, durch private Sparleistungen die Kürzung der Renten der Gesetzlichen Rentenversicherungen auszugleichen.

Pension

Die Pension, auch Ruhegehalt genannt, ist ein regelmäßig ausbezahltes Einkommen, das (meist) als Altersversorgung dient. Bis ins 19. Jahrhundert hinein bezeichnete sie auch eine regelmäßige, meist jährliche Zahlung an Personen, die einem adligen Hof nahestanden.

Die Altersversorgung der Beamten und Richter und die der Soldaten sind Altersvorsorgesysteme sui generis.

Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) geregelt.

Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben. Ruhegehalt erhält ein Ruhestandsbeamter, in dessen Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vorliegen.

Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG muss wenigstens einer von zwei zum Ruhegehalt berechtigenden Fällen vorliegen:

  • Vor dem Eintritt in den Ruhestand wurde eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren abgeleistet (Regelfall, entspricht etwa den Wartezeiten für Altersrenten in der GRV nach §§ 35 bis § 42 SGB VI).
  • Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch einen Dienstunfall (entspricht etwa den Unfallrenten nach §§ 56 bis § 62 SGB VII).

Nur Ruhestandsbeamte sind erfasst. Wessen Beamtenverhältnis also nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung endet, erhält kein Ruhegehalt, sondern wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachversichert.

Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert 1,79375, so dass nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von 71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar, mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird, um den zustehenden Anspruch zu errechnen.

Mindestversorgung

Um der Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,67 % erhöht, der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber nicht überschritten werden (§ 36 BeamtVG). Beim qualifizierten Dienstunfall, bei dem sich der Beamte im Dienst in Lebensgefahr begeben hat, erfolgt eine günstigere Berechnung.

Außerdem gibt es eine amtsunabhängige und eine amtsabhängige Mindestversorgung, die greifen, wenn eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 % der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, die amtsabhängige Mindestversorgung 35 % der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe (§ 14, Absatz 4 BeamtVG).

Höchstversorgungssatz

Der Höchstversorgungssatz liegt bei 71,75 %. Er lag im Jahre 2001 bei 75 % und wurde durch das Versorgungsanpassungsgesetz 2001 schrittweise gesenkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen.[4] Von 2011 bis 2017 sollen die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 % geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung wurde bis 2011 ausgesetzt. Durch das Herabsetzen der Besoldungsanpassungen kommt es zu einer dauerhaften Besoldungskürzung von 2,0%.

Hat ein Beamter zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird diese ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Auch ein Erwerbseinkommen, das ein Versorgungsempfänger erzielt, wird angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Grob gesagt wird Hinzuverdienst und zusätzliche Rente nicht angerechnet, solange der Höchstversorgungssatz nicht überschritten wird.

Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 %, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 % der Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben.

Altersgeld

Auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidende Bundesbeamte haben Anspruch auf Altersgeld (§ 3 Altersgeldgesetz (AltGG)), wenn sie u. a. vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Die Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben in ihren Landesbeamtenversorgungsgesetzen ähnliche Regelungen eingeführt, in anderen Bundesländern, z. B. Bayern und Schleswig-Holstein wird darüber diskutiert (Stand Herbst 2014).

Vergleich zwischen Altersrente und Pension

Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Pensionen ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig und wegen abweichender rechtlicher Zielrichtungen auch nur eingeschränkt zulässig (siehe Mindestversorgung). Für die Berechnung des Nettoeinkommens müssen verschiedene Einkommensarten, Besteuerung und Kosten berücksichtigt werden. Das Statistische Bundesamt ermittelt für den Haushalt eines Angestellten oder Beamten etwa die gleichen OECD-Werte (Stand 2002).

Für den Ruhestand der Arbeitnehmerhaushalte ermittelt das Statistische Bundesamt einen Einkommensrückgang nach OECD-Skala von 44 % und 13 % für den eines Pensionärs. Langjährig versicherte Angestellte, die 2003 durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden, erhielten eine Rente von durchschnittlich 1227 € pro Monat nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (alte Bundesländer), 1 % aller Angestellten erhielten in den alten Bundesländern eine Rente über 1.800 €. Die durchschnittlichen Pensionen betrugen im Januar 2012 monatlich 2.540 Euro (Quelle: destatis, Fachserie 14, Reihe 6.1).

Während die relativen Zahlen (wie der Einkommensrückgang) zeigen, dass Beamte im Alter deutlich besser gestellt sind als Angestellte, sind die absoluten Höhen der Bezüge aber nur sehr bedingt vergleichbar: 78 % der Beamten sind im höheren oder gehobenen Dienst, also in der Regel mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss. Bei Angestellten liegt diese Quote deutlich, bei Arbeitern noch weitaus niedriger. Unterschiede der Bildungsabschlüsse führen zu Unterschieden beim Einkommen und wirken sich damit auf die Ruhegehälter aus. Das bedeutet jedoch nicht, dass angestellte Akademiker automatisch eine höhere Rente als Angestellte mit Berufsausbildung erhalten werden. Vielmehr droht vielen angestellten Akademikern Altersarmut, da sie in der Regel später ins Berufsleben einsteigen, diverse schlechtbezahlte Praktika absolvieren und im Gegensatz zu Beamten auch arbeitslos werden können.

Das Punktesystem der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt das während des Berufslebens erzielte Durchschnittseinkommen und bezieht sich nicht, im Gegensatz zu Beamtenpensionen, auf das deutlich höhere letzte Einkommen. Zudem verfälscht die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung das Bild. Schon bei einem größeren Teil der dienstälteren Beamten des gehobenen Dienstes sowie nahezu durchgängig bei Beamten des höheren Dienstes liegt das Bruttogehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, dennoch wird die Pension regelmäßig aus dem letzten (vollen) Gehalt errechnet. Übersteigt das Gehalt eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers hingegen die Beitragsbemessungsgrenze, generiert der übersteigende Betrag keine Entgeltpunkte und wirkt daher auch nicht rentensteigernd.

Ein weiteres Problem bei der Vergleichbarkeit sind die unterschiedlichen Erwerbsbiografien: Den Eckrentner mit seinen 45 Arbeitsjahren gibt es faktisch kaum noch, denn durchschnittlich 10 % Arbeitslosigkeit führen bei Rentnern zwangsläufig dazu, dass von den 40-50 Jahren zwischen Schulabgang und Ruhestand ca. vier Jahre wegen Arbeitslosigkeit verminderte Beiträge gezahlt werden.

Der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre mit durchschnittlichem Verdienst eines deutschen Arbeitnehmers gearbeitet hat und mit 67 Jahren 2030 in Rente geht, wird nicht die Armutsgrenze von 938 € erreichen. Für Beamte zeichnet sich eine solche Entwicklung aufgrund des Alimentationsprinzips bisher nicht ab.

Zwischen Altersrenten und Pensionen gibt es zahlreiche Unterschiede:

  • Der Pensionär erhält nach Erreichen der Altersgrenze bis zu 71,75 % seiner letzten Bezüge als Ruhegehalt (bezogen auf das Bruttogehalt, Stand 2012). Dieser volle Anspruch wird jedoch erst nach 40 Dienstjahren erreicht. Die Pensionen werden nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 BeamtVG) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 BeamtVG) berechnet.
  • Die Altersrente ist von Beitragshöhe und Beitragszeit abhängig. Sie bemisst sich nach erbrachten Rentenbeiträgen, die – außer bei Geringverdienenden – zu je 50 % vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber erbracht werden müssen. Beim monatlichen Durchschnittsgehalt eines Angestellten von 3304 € ergibt sich nach Rentenformel ein Rentenanspruch von 35 € pro Jahr. Die Altersrente des „Eckrentners“ beträgt durchschnittlich 48 % des letzten Bruttoeinkommens. Die Altersrenten sinken voraussichtlich auf bis zu 40 %. Der Nachhaltigkeitsfaktor erlaubt es, von Jahr zu Jahr die Rente in Abhängigkeit vom Verhältnis Rentner/Beitragszahler zu kürzen.
  • Pensionäre haben Anspruch auf eine Mindestversorgung, die aus dem Alimentationsprinzip folgt, welches den Beamten so absichern soll, dass die gewünschte unabhängige Amtsführung durch den Beamten jederzeit gewährleistet bleibt. Ledige Beamte erhalten 1499,95;€ (brutto) (Stand 2014). Berechnungsgrundlage der Mindestversorgung sind 65 % der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A4. Altersrenten sind von den erbrachten Rentenbeiträgen (Entgeltpunkte/Rentenformel) abhängig und prinzipiell nach unten nicht begrenzt, ggf. können aber andere staatliche Leistungen wie Grundsicherung, Wohngeld oder ergänzende Sozialhilfe bezogen werden – genau dies soll Pensionären erspart bleiben, damit sie auch zu aktiven Zeiten ihr Amt unabhängig führen können.
  • Pensionäre erhalten von ihrem Dienstherrn zwischen 50 % und 80 % (von Familienstand und Kindern abhängig) ihrer Krankheits- und Pflegekosten als Beihilfe erstattet, allerdings sind – analog zur gesetzlichen Krankenversicherung – nicht alle Aufwendungen beihilfefähig. Zwar unterlagen Beamte (und damit auch Pensionäre) bis zum 1. Januar 2009 nicht der Pflicht zur Versicherung, wenn sie aber das letztlich kaum kalkulierbare Risiko des restlichen Kostenanteils nicht selber tragen wollten, mussten sie für den Rest eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Aufgrund der Beitragsstruktur solcher Versicherungen, die von vielen verschiedenen Faktoren (Eintrittsalter, Zahl der Versicherten etc.) sowie vom Leistungsumfang abhängt, sind die Beiträge sehr unterschiedlich und können, da es keine beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern gibt und der Beitrag sich nicht am individuellen Einkommen orientiert, von etwa 3 % bis zu rund 25 % der Pension betragen. Allerdings ist es ihnen auch möglich, sich im Basistarif versichern zu lassen. Ebenso besteht für Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Möglichkeit der Beibehaltung der Mitgliedschaft, sie müssen dann aber auch selbst für den Arbeitgeberanteil aufkommen, sodass sich diese Wahl in der Regel nicht lohnt; ein aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschiedener Beamter darf dort in der Regel nicht wieder Mitglied werden. Im Gegensatz dazu zahlen Altersrentner einheitlich den Halbanteil der Krankenversicherung und einen Zusatzbeitrag von 0,9 %. Mit Einführung des Gesundheitsfonds am 1. Januar 2009 wurde der Beitrag für die Rentner auf einheitlich 8,2 % (7,3 % + 0,9 % Zusatzbeitrag) festgesetzt. Am 1. Juli 2009 sank er auf 7,9 % (7,0 % + 0,9 %). Außerdem zahlen die Rentner die volle Pflegeversicherung (ab 1. Juli 2008 1,95 % der Rente und ggf. 0,25 % Zusatzbeitrag bei Kinderlosigkeit). Ehepartner und ggf. Kinder sind beitragsfrei mitversichert, sofern sie kein eigenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen beziehen.
  • Pensionäre zahlen Einkommensteuer auf die gesamten Pensionseinkünfte abzüglich des Versorgungsfreibetrages, Renten unterlagen bis Ende 2004 der Einkommensteuer nur mit dem Ertragsanteil, welcher vom Renteneintrittsalter und -jahr abhing. Im Jahr 2005 unterlagen Altersrenten zu 50 % Bemessungsgrundlage, der Einkommensteuer. Bis 2020 erhöht sich die Bemessungsgrundlage in 2 %-Schritten auf 80 %, bis 2040 in 1%-Schritten auf 100 % (Alterseinkünftegesetz). Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags werden ledige Eckrentner aber davon erst im Jahre 2011 (West) bzw. 2013 (Ost) betroffen, sofern dieser Betrag von rund 639 € (2008) bis dahin nicht noch erhöht wird.
  • Ein Teil der Pensionäre erhält (je nach Dienstherrn) einmal jährlich eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), teilweise wird die Sonderzahlung auch monatlich gewährt. Dieser Anspruch wurde in den vergangenen Jahren mehrfach gekürzt bzw. ist teilweise ganz entfallen. Rentner erhalten für im aktiven Berufsleben verdientes Weihnachtsgeld oder sonstige Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld nur dann eine entsprechende Erhöhung ihrer Monatsrente, wenn diese Leistungen rentenversicherungspflichtig (d. h. Einkommen inklusive Weihnachtsgeld unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) waren und somit bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sind. Aktuelle Kürzungen bei Weihnachts- und Urlaubsgeld von im Berufsleben stehenden Arbeitnehmern wirken sich auf bereits verrentete Arbeitnehmer nicht mehr aus, während bei Pensionären Verschlechterungen von Beamtenbezügen fast immer umgesetzt werden.
  • Betriebsrenten werden bei einer Vielzahl von größeren Unternehmen und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bezahlt. Insgesamt erhalten 16 % aller Arbeitnehmer eine solche Zusatzrente von im Schnitt 325 € (2002), während Pensionäre solche Leistungen nicht beziehen bzw. eine Anrechnung wie bei gesetzlichen Renten erfolgt (siehe nächster Punkt).
  • Pensionäre, die früher als Angestellte oder Arbeiter Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten zusätzlich zur Pension eine Rente. Diese Rente wird jedoch gemäß § 55 BeamtVG ganz oder teilweise mindernd auf die Pension angerechnet, das heißt die Beamtenpension wird gekürzt (und zwar am Monatsanfang für die erst am Monatsende gezahlte Rente). Ebenfalls weitgehend angerechnet werden Hinterbliebenenrenten.
  • Pensionären mit Ehepartner bzw. Kindergeldberechtigung wird aufgrund des Alimentationsprinzips der entsprechende Anteil des familienbezogenen Teil des Bruttoeinkommens als Teil des Ruhegehalts solange bezahlt, wie Ehe oder Kindergeldberechtigung besteht.
  • Die Altersrente entspringt einem Vertrag zwischen Rentner und Rentenversicherer; der Arbeitgeber ist hier nicht beteiligt. Beamte bleiben auf Lebenszeit Beamte; die Pensionierung bedeutet lediglich die Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstausübung. Beamte können auch nach der Pensionierung aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (z. B. wegen Begehung eines Kapitalverbrechens); sie verlieren dann ihren Pensionsanspruch unabhängig von bisher abgeleistetem Dienst. Allerdings werden sie mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis rückwirkend in der gesetzlichen Versicherung nachversichert und sie haben dann einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die allerdings, aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede beider Systeme, deutlich niedriger ausfällt.

Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten sind nur schwer vergleichbar; ein einfacher Vergleich oben genannter Prozentzahlen erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Versorgungshöhe einer Einzelperson. Die durchschnittliche Pension eines Beamten beläuft sich auf 2570 Euro, die eines Rentners auf 984 Euro. Dabei ist aber zu beachten, dass fast 80 % der Beamten ein Studium absolviert haben.

Nachhaltige Finanzierung der Versorgung

Der Gesetzgeber hat bei den Rentenkassen mit dem teilweisen Übergang vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Versorgung (Riester-Rente) auf die demographische Entwicklung reagiert. Durch die Begrenzung der Ausgaben für Rentenzuschüsse sollte der Bundeshaushalt über eine Generation hinweg um insgesamt 1.800 Milliarden Euro entlastet und die Nachhaltigkeitslücke der Rentenversicherung geschlossen werden.

Für die öffentlichen Haushalte stellen auch die Pensionen eine beachtliche Belastung dar. Wie Bernd Raffelhüschen u. a. in einer Studie 2005 berechnete, betragen die Barwerte der Pensionslasten der Länder 1.797 Milliarden € und sind damit größer als die Gesamtverschuldung der öffentlichen Haushalte. In verschiedenen Bundesländern werden Anstrengungen unternommen durch Einrichtung von Pensionsfonds für neu eingestellte Beamte die Versorgungsausgaben zu sichern. Eine Entlastung der Haushalte ist allerdings erst zu erwarten, wenn die neu eingestellten Beamten in Pension gehen. Die Versorgungs-Steuerquote wird von 2001 (ca. 10 %) in vielen Bundesländern auf über 20 % im Jahre 2020 steigen, im Stadtstaat Hamburg wird sogar jeder vierte Euro der Einnahmen zur Finanzierung der Pensionen ausgegeben werden. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Hansestadt seit etwa Anfang der achtziger Jahre nicht mehr in die Beamtenpensionskasse eingezahlt und somit keine Rücklagen gebildet hat. Die Pensionen müssen deshalb über Kredite finanziert werden, was die Kosten erhöht.

Rheinland-Pfalz hat bereits 1996 einen Pensionsfonds eingerichtet, der zukünftige Pensions- und Beihilfeleistungen abdecken soll. Zwischen 27,7 % und 38,8 % der Besoldungsausgaben für neu eingestellte Beamte werden zusätzlich einem kapitalgedeckten Fonds zugeführt, für ältere neu eingestellte Beamte erhöht sich der Prozentsatz ab 45 bzw. 50 Jahren um 50 oder 100 %. Bis 2004 sind die zukünftigen Ausgaben von 20 % der Landesbeamten durch den Pensionsfonds abgedeckt.

Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum die Pro-Kopf-Verschuldung erhöht. Die zusätzlichen Mittel mussten durch Neuverschuldung erbracht werden und stellen zunächst keine nachhaltige Entlastung des Haushalts dar. Dies zeigt, dass insbesondere für die Bundesländer mit ihrem hohen Personalbestand an Beamten die nachhaltige Finanzierung der Versorgung in Frage gestellt ist.

Private Rentenversicherung

Als Rentenversicherung wird ein Versicherungsvertrag bezeichnet, der eine lebenslange oder abgekürzte Leibrente zahlt. Es wird der Erlebensfall der versicherten Person abgesichert.

Hier ein

schöner Arikel

, wann eine Einmalzahlung sinnvoll sein kann.

Modalitäten

Rentenversicherungen werden nach dem Beginn der Auszahlung unterschieden:

Sofortrente: Gegen einen Einmalbeitrag wird ab sofort die Leibrente gezahlt
Aufgeschobenen Rentenversicherung: Die Leibrente beginnt erst nach einer vereinbarten Zeit, der Aufschubzeit. Gezahlt wird gegen einen Einmalbeitrag oder laufenden Beitrag während der Aufschubzeit.

Mögliche Einschlüsse

Kapitalwahlrecht
Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen kann vereinbart werden, dass bei Ende der Aufschubzeit anstatt der Leibrente auch eine einmalige Kapitalzahlung in der kalkulatorischen Höhe des Wertes der Leibrente gezahlt wird. Manchmal bestehen auch Wahlrechte bezüglich der zu zahlenden Leibrente.
Rentengarantiezeit
Es kann vereinbart werden, dass anfänglich keine Leibrente, sondern für die vereinbarte Dauer der Rentengarantiezeit eine Rentenzahlung unabhängig vom Überleben des Leibrentners gezahlt wird. Stirbt der Leibrentner in dieser Zeit, endet die Rentenzahlung nicht sofort, sondern erst zum Ende der Rentengarantiezeit. Überlebt er, erhält er nach dem Ende der Rentengarantiezeit eine vom weiteren Überleben abhängige Leibrente.
Abgekürzte Leibrente
Es kann vereinbart werden, dass die Leibrente nicht lebenslang gezahlt wird, sondern, soweit sie nicht schon vorher durch Tod endet, nach einer vorher vereinbarten Zeit beendet wird (auch: temporäre Rente).
Beitragsrückgewähr
Es kann vereinbart werden, dass bei Todesfall in der Aufschubzeit die eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden und dass bei Todesfall im Rentenbezug die eingezahlten Beiträge abzüglich der bereits ausgezahlten Renten zurückerstattet werden. Eine solche Vereinbarung führt allerdings bei gleichem Beitrag zu einer geringeren Rentenhöhe, da der Versicherer für die Deckung des Todesfallrisikos Risikobeiträge entnehmen muss bzw. keine Beträge an die Überlebenden „vererben“ kann. Auch andere Formen des Todesfallschutzes können mit Rentenversicherungen kombiniert werden. Dies kann unter Umständen den Charakter als Versicherung auf den Erlebensfall zumindest zeitweise in eine Versicherung auf den Todesfall umkehren.
Hinterbliebenenschutz
Es kann vereinbart werden, dass bei Todesfall in der Aufschubzeit ein für diesen Fall bezeichneter Bezugsberechtigter eine Leibrente (z. B. Witwenrente) oder eine abgekürzte Leibrente (Waisenrente) erhält. Auch die Vereinbarung eines Hinterbliebenenschutzes führt bei gleichem Beitrag zu einer geringeren Höhe der Rente für die versicherte Person.

Deutschland

Begrenztes Kapitalwahlrecht besteht bei der Riester-Rente, kein Wahlrecht bei der Rürup-Rente. Die Vereinbarkeit von Rentengarantiezeiten ist bei Riester-Renten und Rürup-Renten gesetzlich eingeschränkt. Abgekürzte Leibrenten werden den Kapitalanlageprodukten gem. § 20 EStG zugeschlagen, weshalb die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer vorgenommen wird.

Keine Gesundheitsprüfung

Die Rentenversicherung unterscheidet sich von der Lebensversicherung auf den Todesfall insbesondere durch die grundsätzlich fehlende Gesundheitsprüfung. Der Gesundheitszustand ist bei den üblichen Gestaltungen unerheblich. Ein schlechter Gesundheitszustand mindert das Risiko des Versicherers, dass der Leibrentner zu lange lebt. Vielmehr wird der Versicherer unterstellen, dass nur solche Personen Leibrenten kaufen, die für sich selbst eine eher lange Lebenserwartung annehmen.

Finanzierung

Da kein Todesfallschutz übernommen wird, sondern das Langlebigkeitsrisiko gedeckt wird, ergeben sich auch Unterschiede beim Risikobeitrag. Es wird nicht, wie für die Versicherung auf den Todesfall, ein Risikobeitrag für zusätzliche Leistungen im Todesfall im Beitrag berücksichtigt. Vielmehr werden die zusätzlichen Leistungen für besonders lange lebende Leibrentner aus den eingesparten Renten vorzeitig Sterbender finanziert, deren nicht für Rentenzahlungen benötigten Beitragsteile werden also an die Überlebenden vererbt. Daher brauchen Leibrentner nicht ihre ganzen Rentenzahlungen selbst zu finanzieren. Bei langem Leben erhalten die Leibrentner damit wesentlich mehr zurück, als sie jemals eingezahlt haben. Hingegen erhalten diejenigen, die zu früh sterben, deutlich weniger als eingezahlt. Zweck der Rentenversicherung ist es nicht, Hinterbliebenen etwas zukommen zu lassen, sondern den Lebensunterhalt des Leibrentners während dessen restlichen Lebens so hoch wie möglich zu sichern.

Zinssatz und Sterbetafel

Aufgrund der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes darf der bei der Beitragsberechnung verwendete Zinssatz nicht höher sein, als dauerhaft zu erwirtschaften ist. Der Versicherer muss in der Lage sein, die gesetzlich geforderte Deckungsrückstellung zu bilden.

Aber auch bei einer privaten Rentenversicherung fällt bei Rentenbeginn Steuer an. Von der Privatrente muss bei Rentenbeginn ein Ertragsanteil versteuert werden. [2] [3]

  • Bei einem Rentenbeginn von 60 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 22,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 61 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 22,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 62 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 21,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 63 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 20,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 64 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 19,0 %
  • Bei einem Rentenbeginn von 65 Jahren ist der steuerpflichtige Anteil der Privatrente 18,0 %

Sterbetafeln ist zu entnehmen, dass seit langer Zeit die Lebenserwartung der Bevölkerung ständig steigt, mit der Folge, dass Leibrenten immer länger gezahlt werden müssen. Daher bleibt von den Sicherheitszuschlägen in den Beiträgen, die – soweit sie nicht benötigt werden – den Versicherungsnehmern in Form der Überschussbeteiligung wieder zurückgegeben werden, weniger übrig, als ursprünglich zu erwarten war. Damit sind auch die Rentensteigerungen aus der Überschussbeteiligung geringer, als vielleicht erhofft wurde, oder sie entfallen zur Gänze. Sollte die Lebenserwartung so sehr weiter steigen und damit auch die an die Leibrentner gezahlten Renten, dass ein Versicherer dies nicht mehr aus den Beiträgen trotz aller Sicherheitszuschläge finanzieren kann, dürfen im Notfall auch die Rentenbeträge gesenkt werden, um einen Konkurs des Versicherers und damit einen Verlust der Altersversorgung aller Leibrentner zu vermeiden. Insgesamt bekommen die Leibrentner durch die längere Rentenzahlung aber mehr ausgezahlt als erwartet, auch wenn sich die einzelnen Rentenbeträge mindern.

Betriebliche Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung wird regelmäßig der „zweiten Schicht“ bzw. der „zweiten Säule“ der Altersvorsorge im „Drei-Schichten-Modell“ bzw. „Drei-Säulen-Modell“ zugeordnet und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert.

Durchführungswege der bAV

In der bAV stehen folgende Durchführungswege zur Verfügung:

  • Direktzusage: Arbeitgeber bildet Rückstellungen; frei in der Art der Geldanlage, beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein
  • Unterstützungskasse: Rückgedeckt oder „reservepolsterfinanziert“; gewährt formal keinen Rechtsanspruch, beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein
  • Pensionskasse (PK): Selbständiges Versicherungsunternehmen; Einzahlungen sind steuerlich limitiert
  • Direktversicherung (DV): Produkt einer Lebensversicherungsgesellschaft; seit 2005 gilt: viele Analogien zur Pensionskasse (insbesondere steuerlich); vor 2005 wurde die Direktversicherung steuerlich in der Anwartschaftsphase pauschaliert, (§ 40b EStG) und in der Rentenphase der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen.
  • Pensionsfonds (PF): 2002 eingeführter Durchführungsweg, hohe Aktienquote zulässig, (begünstigt) beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein

Die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds werden als mittelbare (versicherungsförmige) Durchführungswege bezeichnet, da deren Finanzierung über ein rechtlich selbständiges Unternehmen erfolgt.

Für die Auswahl des Durchführungsweges sind neben der gewünschten Höhe der zugesagten Leistung arbeitgeberseits steuer- und bilanzrechtliche sowie unternehmenspolitische Gründe entscheidend.

Begünstigte Personengruppen

Betriebliche Altersvorsorge kann Arbeitnehmern – genauer: Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden und (nicht-)beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH – sowie Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zugesagt werden.

Weiterhin kann betriebliche Altersversorgung Betriebsfremden aus Anlass einer (ausschließlichen) Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt werden.

Gründe für und gegen die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung

Sicht des Arbeitnehmers

Aus Sicht des Arbeitnehmers lohnt sich eine betriebliche Altersversorgung u. U. primär aus Gründen der Einsparung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanteilen. Die späteren Leistungen aus der Versorgung (Kapital, Rente) sind voll steuerpflichtig; da die Einkünfte im Alter regelmäßig geringer sind als in der Anwartschaftsphase, profitiert der Rentner vom geringeren Steuersatz. Primär wird durch die Entgeltumwandlung Altersvorsorge zur Ergänzung der gesetzlichen Rente betrieben. Das bedeutet andererseits, dass bei Entgeltumwandlung unmittelbar ein Nettolohnverlust hingenommen wird. Gleichzeitig verringern sich die gesetzlichen Rentenansprüche und Ersatzleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit. Das Entgeltumwandlungssystem greift dabei unmittelbar in die Entwicklung der gesetzlichen Rente ein und erfasst diejenigen, die vom Vorsorgekonzept der Entgeltumwandlung ausgeschlossen sind.

Mit dem zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde die Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungs- und Pflegebeiträgen auf die betriebliche Altersversorgung eingeführt. Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat der Betriebsrentner allein zu tragen. Hiervon nicht betroffen sind privat Krankenversicherte. Gesetzlich oder freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner, die beispielsweise nach Ausscheiden aus einem Betrieb die Beiträge in Eigenregie fortgezahlt haben, haben auf daraus resultierende Leistungen ebenfalls keine KVdR zu bezahlen, sofern sie als Inhaber der Police eingetragen sind. Dies hat die Rechtsprechung des BVerfG mit Beschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) geklärt.[1] Ist die Rente niedriger als ein Zwanzigstel der Bezugsgröße ((§ 18 SGB IV), § 226 SGB V, sogenannte Bagatellgrenze), entfällt die Krankenversicherungspflicht.

Sicht des Arbeitgebers

Die für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Gehaltsteile sind nicht sozialversicherungspflichtig. Für den Arbeitgeber mindert sich deshalb der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, soweit einzel- oder tarifvertragliche Regelungen keinen Ausgleich vorsehen. Steuerlich betrachtet sind Ausgaben für die Mitarbeiterversorgung Betriebsausgaben. Der Arbeitgeber verfügt mit der betrieblichen Altersversorgung zudem über ein Instrumentarium zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Prestige und Betriebsklima können positiv beeinflusst werden.

Der Arbeitsvertrag unterliegt dem Dienstleistungsrecht des BGB, modifiziert durch arbeitsrechtliche Grundsätze. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über Nachteile und Wirkungen der bAV aufzuklären. So verzichtet der Arbeitnehmer für den umgewandelten Teil seines Arbeitslohnes beispielsweise auf gesetzliche Rentenanwartschaften, wie verkürzte Altersrente und Erwerbsminderungsansprüche. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit verringern sich. Der Arbeitgeber begibt sich bei der Beratung in Haftungsgefahren. Die Rechtsberatung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist allein dafür zugelassenen Rentenberatern und Rechtsanwälten vorbehalten.

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