Das Sparbuch oder Sparkassenbuch weist die Geldbewegungen (Einzahlungen, Auszahlungen, Zinsgutschriften usw.) eines Sparkontos aus. Ein Sparkonto wird für jede Spareinlage, der wohl am meisten verbreiteten Form der Geldanlage in Deutschland, geführt. Von einer Sparkasse ausgegebene Sparurkunden tragen in der Regel die Bezeichnung Sparkassenbuch, Banken geben meist das Sparbuch heraus.
Das Spar[kassen]buch ist eine auf den Namen eines bestimmten Gläubigers (dem Sparer) ausgestellte Schuldurkunde, die das Rückzahlungsversprechen eines bestimmten Kreditinstituts enthält. Zudem erfüllt das Sparkassenbuch sämtliche Kriterien, die seine Zuordnung zu den Wertpapieren erfordert. Konkret handelt es sich sowohl um ein qualifiziertes Legitimationspapier als auch um ein hinkendes Inhaberpapier, das im Hinblick auf seine Übertragbarkeit zu den Namenspapieren gerechnet wird. Ausnahmsweise gibt es auch die Form des Überbringersparbuchs, das zu den Inhaberpapieren gehört.
Qualifiziertes Legitimationspapier
Das Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“ im Sinne des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann das Kreditinstitut an den jeweiligen Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, sofern die Verfügung innerhalb der vertraglichen Abmachung liegt (der so genannten „versprochenen Leistung“; also nur Verfügungen über gekündigte Beträge und im Rahmen der unten genannten Ausnahme). Das Sparbuch enthält den Namen des Gläubigers, das schuldende Kreditinstitut darf jedoch im Rahmen der versprochenen Leistung an jeden Inhaber mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen. Es wird auch deshalb qualifiziertes Legitimationspapier genannt, weil es sich um eine Urkunde handelt, bei der der Schuldner nur an den Inhaber zu leisten braucht. Sparbücher geben den Namen des Gläubigers an, werden aber mit der Bestimmung ausgegeben, dass die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.
Kreditinstitute können dem Kunden das Recht einräumen, über einen Betrag von maximal 2000 € je Kalendermonat ohne Kündigung zu verfügen, sofern die Spareinlage über eine Kündigungsfrist von 3 Monaten verfügt. Sofern die Kreditinstitute im Einzelfall eine Verfügung über einen höheren als den vereinbarten Betrag zulassen oder der Spareinlage eine andere Kündigungsfrist zugrunde liegt, werden Vorschusszinsen berechnet.
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