Gesetzliche Zahlungsmittel

Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung […] in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr […] womit jeder sich zufrieden geben müsse, wenn er darin bezahlt worden sei.“[8] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).

Eurozone

Gesetzliches Zahlungsmittel: Der Euro (erste Serie)

So wird in Art. 128 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Europäische Zentralbank das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der EU zu genehmigen und zusammen mit den nationalen Zentralbanken zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt ist. Die Delegation des Ausgaberechts an die Deutsche Bundesbank findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG wieder. Die Ausgabe von Euro-Münzen obliegt den Mitgliedsstaaten (Art. 128 Abs. 2 AEUV). Die ausgegebenen Euro-Banknoten sind das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel und werden auf der Passivseite der Zentralbank-Bilanz ausgewiesen. Das verdeutlicht, dass Banknoten eine Forderung an das Zentralbanksystem darstellen.[9]

Für den Gläubiger ist in allen Staaten mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ein Annahmezwang verbunden (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang). Er muss EU-weit Eurobanknoten als Erfüllung seiner Geldforderung akzeptieren, da „die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten“.[10]

Deutschland

In Deutschland sind „auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG.[11] Bei Euro- und Centmünzen ist die Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen „beschränkt“.[12] Nach Art. 11 Satz 3 dieser EG-Verordnung ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde (…) niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen“.

Auch wenn grundsätzlich die Pflicht zur Annahme von Bargeld gilt, kann in privatrechtlichen Verträgen die Barzahlung ausgeschlossen werden, da für Verträge grundsätzlich die Privatautonomie gilt. Für öffentliche Stellen dagegen gilt aufgrund von § 14 (Abs. 1 Satz 2) die Annahmepflicht, sofern sie nicht durch eine bundesgesetzliche Regelung aufgehoben wurde[13][14].

Euro-Gedenkmünzen müssen gemäß § 3 Abs. 1 MünzG ebenfalls lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 200 Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2-Euro-Münzen nur in den Ausgabeländern gesetzliche Zahlungsmittel.

Andere Staaten

Ähnliche Regelungen über gesetzliche Zahlungsmittel gibt es auch in allen anderen Staaten. Der US-Dollar wird in Title 31 Section 5112 des United States Code als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) für alle Schulden, öffentliche Gebühren und Steuern bestimmt.[15] Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten in den USA zwar auch einige Silber- und Goldmünzen (wie der American Gold Eagle), in der Schweiz das Goldvreneli und in Südafrika der Krügerrand;[16] da jedoch der Kurs dieser Anlagemünzen deutlich über dem aufgeprägten Nominalwert liegt, werden sie tatsächlich nicht als Zahlungsmittel, sondern zur Geldanlage benutzt. Der hohe Kurs hängt einerseits vom hohen Goldgehalt (und damit vom Goldpreis) und andererseits von der relativen Knappheit dieser Goldmünzen ab. Im US-Bundesstaat Utah sind neben dem US-Dollar seit März 2011 auch Gold und Silber ein gesetzliches Zahlungsmittel.[17]

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) ist der Schweizer Franken das gesetzliche Zahlungsmittel in der Schweiz, wie auch auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.[18] Während Franken-Banknoten unbegrenzt anzunehmen sind, beschränkt sich die Annahmepflicht bei Münzen auf 100 Stück (Art. 3 WZG).

In Österreich sind Eurobanknoten nach § 61 Abs. 1 NBG und Scheidemünzen im Sinne des § 8 Abs. 1 Scheidemünzengesetz nach § 8 Abs. 2 Scheidemünzengesetz gesetzliches Zahlungsmittel.

Quelle: Seite „Zahlungsmittel“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. November 2020, 21:50 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zahlungsmittel&oldid=205674152 (Abgerufen: 29. November 2020, 16:35 UTC).

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