Privatsphäre

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Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt.[1] Das Recht auf Privatsphäre gilt als Menschenrecht und ist in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden.

Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA und weiteren Anschlägen in der Folge sowie durch neue Überwachungstechnologien werden, etwa von den Datenschutzbeauftragten, aber auch von Bürgerinitiativen, vermehrte Tendenzen des Eindringens in die Privatsphäre beklagt. RFID, Lauschangriff, Videoüberwachung, Gendatenbank oder Biometrie, wie sie von Politikern forciert werden, stellen für Befürworter Garanten der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung dar, da sie Schutz gegen Terrorismus bieten würden. Für Gegner erinnern sie eher an Dystopien, also negative Utopien, wie sie in der Literatur etwa George Orwell oder Aldous Huxley, und später die Autoren des Cyberpunk-Genres, als Schreckensbilder entwarfen.

Aber auch Wirtschaft und Werbung stellen mit Scoring- (Schufa), Marktforschungs-Maßnahmen und Konsumenten-Profiling für Kritiker eine zunehmende Bedrohung von Privatsphäre dar, Adressenhandel, Spam oder Phishing konstituieren einen neuen Graubereich zwischen legalen Belästigungen und betrügerischer Kriminalität. Einige Cracker vermögen über das Internet in staatliche und Unternehmens-Datenbanken oder private Computer einzudringen und erhalten so teils Einblick in intimste Daten.

Für die Privatsphäre relevante Technologien

Neue Technologien haben dazu geführt, dass heute ein Verlust an Privatsphäre durch viele moderne „Errungenschaften“ wie z. B. Mobiltelefone, Bankomatkarten und Kreditkarten zu beklagen ist. Oft ist es kaum möglich, vielen der nahezu omnipräsenten Überwachungstechnologien zu entgehen. In diesem Zusammenhang werden folgende Beispiele genannt:

Viele Internetdienste und Technologien konvergieren, wobei die vergleichsweise strikten europäischen Standards oft durch ausländische Firmen umgangen werden. Beispielsweise erlauben es viele Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook, ihr E-Mail-Konto oder IPhone zu durchsuchen, um Freunde und Bekannte automatisch zu finden. Käufe bei Amazon können automatisch dem Facebook-Freundeskreis empfohlen werden. Software erlaubt es inzwischen, Handy-Fotos automatisch mit Profilen aus sozialen Netzwerken zu verknüpfen.[5] Für den Zugang zu sehr vielen Bereichen, auch zu behördlichen Diensten wie der Bundesagentur für Arbeit, wird eine E-Mail-Adresse benötigt.

Internetdienstleister gehen zunehmend dazu über, persönliche Daten von Benutzern mit solchen zu verknüpfen, die diese nicht selber eingegeben haben. Dabei helfen erhebliche theoretische und technische Fortschritte in dem Bereich des Data-Mining, die in den letzten Jahren gemacht wurden. Beispielsweise wurde berichtet, dass das Online-Versandhaus Amazon in Deutschland die Bestellung eines Mannes stornierte, weil für den Freund von dessen volljähriger, nicht mehr bei den Eltern lebender Tochter ein Zahlungsrückstand gespeichert war.[6] Die Legalität derartiger Datenverknüpfungen ist rechtlich bisher nur unzureichend geregelt.

Schutz der Privatsphäre

Europarat und Europäische Union

Der Schutz der Privatsphäre ist im Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 sowie in Artikel 7 der Grundrechtecharta der EU festgelegt.

Deutschland

Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)[7] abzuleiten. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

Die Privatsphäre kann in die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:

  1. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Deutschland im Landesrecht verankert (nicht im Grundgesetz selbst; siehe Datenschutz)
  2. Die Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses, festgeschrieben in Art. 10 GG, beinhaltet die Sicherheit der Kommunikationsmittel wie Post, Telefon, E-Mail oder andere (siehe auch Vorratsdatenspeicherung)
  3. Die Unverletzlichkeit der Wohnung: laut Art. 13 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen nur von Richtern oder bei Gefahr im Verzug von in Gesetzen vorgesehenen anderen Organen angeordnet werden.

Schweiz

In der Schweiz wird die Privatsphäre durch generelle Normen (Art. 13 der Bundesverfassung = Schutz vor staatlichen Übergriffen; Art. 28 Zivilgesetzbuch = Schutz vor privaten Übergriffen) sowie durch einige Spezialnormen geschützt. Sie ist nur durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzbar.

Vereinigte Staaten von Amerika

Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika hat Privatsphäre (Privacy) eine lange Tradition, die sich aus dem 4. Zusatzartikel der Verfassung ableitet. Der Terminus Privacy wurde 1890 von dem späteren Richter Louis Brandeis und dem Schriftsteller und Rechtsanwalt Samuel D. Warren im Artikel The Right to Privacy im Harvard Law Review (Jahrgang 4, Nr. 5) als the right to be let alone definiert, also als das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.

Anders als die EU und zuvor schon Deutschland und andere EU-Staaten, garantieren die USA das Recht nicht allen Menschen, sondern nur ihren Staatsbürgern (→ 4. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten, EU-Grundrechtecharta). Diese Unterscheidung kritisierte der Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen.[8]

Quelle: Seite „Privatsphäre“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 30. September 2021, 13:25 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Privatsph%C3%A4re&oldid=216010772 (Abgerufen: 10. November 2021, 12:51 UTC)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)) oder kurz AEMR[1] ist eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten. Sie wurde am 10. Dezember 1948 im Palais de Chaillot in Paris verkündet.

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

– Art. 1 AEMR[2]: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als Tag der Menschenrechte begangen.

  • Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
  • Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung) Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
  • Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit) Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
  • Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
  • Artikel 5 (Verbot der Folter) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
  • Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson) Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
  • Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
  • Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz) Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
  • Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung) Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
  • Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren) Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
  • Artikel 11 (Unschuldsvermutung)
    1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
    2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
  • Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen) Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
  • Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)
    1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
    2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
  • Artikel 14 (Asylrecht)
    1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
    2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
  • Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
    1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
    2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
  • Artikel 16 (Eheschließung, Familie)
    1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
    2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
    3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
  • Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
    1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
    2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
  • Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit) Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
  • Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit) Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
  • Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
    1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
    2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
  • Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
    1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
    2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
    3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
  • Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit) Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
  • Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)
    1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
    2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
    3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
    4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
  • Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit) Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
  • Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
    1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
    2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
  • Artikel 26 (Recht auf Bildung)
    1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
    2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
    3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
  • Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)
    1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
    2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
  • Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung) Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
  • Artikel 29 (Grundpflichten)
    1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
    2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
    3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
  • Artikel 30 (Auslegungsregel) Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.[16]

Quelle: Seite „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 5. August 2021, 14:14 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Allgemeine_Erkl%C3%A4rung_der_Menschenrechte&oldid=214518890 (Abgerufen: 10. November 2021, 12:54 UTC)

Ausweiskontrolle

Eine Ausweiskontrolle, auch Passkontrolle, ist ein Vorgang, bei dem die Identität des Kontrollierten anhand eines Identifikationsmerkmals wie einem Personalausweis oder einem Reisepass festgestellt werden soll. Identifikationskontrollen können an den unterschiedlichsten Orten stattfinden.

An Flughäfen, Grenzübergängen und Regierungsgebäuden mit Gefährdungsgrad werden häufig die Ausweise bzw. Pässe derjenigen kontrolliert, die passieren wollen. Unternehmen kontrollieren häufig Personen, die ihr Gelände betreten. Hierbei genügt oft ein Unternehmensausweis, um passieren zu dürfen.

In Deutschland sind neben der Landespolizei und der Bundespolizei auch der Zoll und unter bestimmten Voraussetzungen je nach Landesrecht das Ordnungsamt berechtigt, von Bürgern in der Öffentlichkeit das Vorzeigen eines amtlichen Ausweises zu Identifikationszwecken zu verlangen. In Deutschland sind alle amtlichen Lichtbildausweise geeignet, um die Identität einer Person bei einer Ausweiskontrolle nachzuweisen; in anderen Staaten ist häufig ein Reisepass nötig.

Das Mitführen eines Personalausweises oder Reisepasses ist grundsätzlich keine Pflicht, aber jeder Deutsche ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, eines der beiden Dokumente zu besitzen. Unter Umständen kann eine Person bis zu zwölf Stunden in Polizeigewahrsam genommen werden, wenn sie sich nicht über Personalausweis oder Reisepass identifizieren kann (Polizeirecht oder Strafverfahrensrecht beziehungsweise Bußgeldverfahrensrecht).

Quelle: Seite „Ausweiskontrolle“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 27. Oktober 2016, 14:59 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ausweiskontrolle&oldid=159128859 (Abgerufen: 19. November 2021, 12:52 UTC)

Personalausweisgesetz

Das Personalausweisgesetz (PAuswG) regelt in Deutschland die Ausweispflicht (§ 1) und den Inhalt (§ 5) von Personalausweisen, ihre Gültigkeitsdauer (§ 6), die Führung von Personalausweisregistern (§§ 23 bis 26) sowie die Nutzung der Ausweisdaten.

Die in § 1 statuierte – grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr geltende – Ausweispflicht ist die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses. Sie ist von einer Pflicht zum Mitführen des Personalausweises zu unterscheiden, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht.

Wer es unterlässt, seinen Ausweis auf Verlangen einer „zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde“ (§ 1 Abs. 1 S. 2) vorzulegen, handelt gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ordnungswidrig; die Weigerung oder Falschangabe von Personalien gegenüber einer zuständigen Stelle ist nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit.

Nach den Polizei- bzw. Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder darf unter bestimmten Umständen (in Zusammenhang mit Gefahr oder Straftatenbegehung) die Identität einer Person festgestellt werden (Identitätsfeststellung). Wenn die Identität einer Person nicht anders oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen Polizeivollzugsbeamte die betreffende Person auch festhalten oder zur Dienststelle verbringen sowie sie und die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsuchen.

Mit dem Artikelgesetz Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 dürfen auch biometrische Merkmale mit aufgenommen werden.[1] Seit 1. November 2007 werden im Reisepass zusätzlich die Fingerabdrücke des rechten und linken Zeigefingers gespeichert. Ein Gesetzesvorhaben, unter anderem die (freiwillige) Angabe des Doktorgrades im Personalausweis zu streichen, scheiterte im Jahr 2007.

Konkretisierungen zu den im Gesetz enthaltenen Regelungen finden sich zusätzlich in der Personalausweisverordnung (PAuswV) und Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)[2].

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Personalausweisgesetzes am 1. November 2010 wurden mehrere Änderungen für den neuen elektronischen Personalausweis vorgenommen. So darf laut § 1 Abs. 1 S. 3 PAuswG grundsätzlich nicht mehr vom Ausweisinhaber verlangt werden, den Personalausweis als Sicherheit zu hinterlegen oder aus sonstigen Gründen aus der Hand zu geben. Zudem ist der Ausweisinhaber gemäß § 27 Abs. 2 PAuswG für den Schutz seiner Geheimnummer vor Missbrauch verantwortlich.

Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Quelle: Seite „Personalausweisgesetz“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. September 2021, 21:21 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Personalausweisgesetz&oldid=215277089 (Abgerufen: 19. November 2021, 12:53 UTC)

Patientenakte

Krankenunterlagen: Wer darf Einsicht nehmen?

Dtsch Arztebl 2008; 105(1-2): A-27 / B-23 / C-23

Das Verlangen nach Einsicht in Krankenakten wird im ärztlichen Alltag meist als zeitraubende Störung des medizinischen Routinebetriebs erlebt. Hinzu tritt die unerfreuliche Anmutung, das eigene ärztliche Handeln werde infrage gestellt und man solle überwacht, in Regress genommen oder gar verklagt werden. Daher drängt sich regelmäßig die Frage auf: Wem muss beziehungsweise darf eigentlich Einsicht in ärztliche Unterlagen gestattet werden, und wie weit reicht dieses Einsichtsrecht?
Individualisierte Krankengeschichten kennt man seit der Renaissance, aber erst seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts existieren sie in ihrer heutigen Form (1). Während die Aufzeichnungen zunächst nur dem behandelnden Arzt als Gedächtnisstütze dienten, erfüllt die ärztliche Dokumentation inzwischen eine Vielzahl von Funktionen:

– Gedächtnisstütze des Arztes
– Therapiesicherung
– Rechenschaftslegung gegenüber dem Kostenträger
– Beweissicherung
– Qualitätssicherung

Die hohe Informationsdichte der Krankenakten hat vielfältige Begehrlichkeiten geweckt. Zahlreiche Personen und Institutionen verlangen Einblick in die Krankengeschichten. Da sind zunächst einmal der Patient selbst oder seine Hinterbliebenen. Aber auch Kostenträger, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, die Arbeitsverwaltung, private Versicherungsunternehmen, Gutachter, Statistiker und Wissenschaftler wollen die ärztlichen Aufzeichnungen für ihre Zwecke nutzen.

Eigentum des Arztes oder Krankenhausträgers
Angesichts dieser Interessentenflut ist es notwendig, sich zunächst einmal die grundsätzliche Rechtslage in Erinnerung zu rufen: Krankenunterlagen stehen im Eigentum des niedergelassenen Arztes oder des Krankenhausträgers. Als Eigentümer können diese frei über ihre Dokumentation verfügen, soweit das Eigentumsrecht nicht durch einschränkende rechtliche Regelungen begrenzt wird. Die bedeutendste Einschränkung stellt dabei sicherlich die ärztliche Schweigepflicht (normiert zum Beispiel in § 203 StGB, § 9 (Muster-) Berufsordnung [MBO], § 35 SGB I) dar, die das therapeutische Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützt (2). Andererseits gebieten es die Grundrechte auf Selbstbestimmung und personale Würde nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass jeder Patient einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten hat (BVerfG, NJW 1999, 1777). Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO).
Wegen der Vielzahl weiterer modifizierender Bestimmungen ist es sinnvoll, die Akteneinsichtsbegehren nach typischen Fallgruppen getrennt zu betrachten:

Auf Verlangen müssen dem Patienten die Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden. Foto: SUPERBILD – Akteneinsicht durch den Patienten
Wenn der Patient selbst Einsicht in seine Krankenakten nehmen will und auch der Arzt damit einverstanden ist, scheint die Situation zunächst unproblematisch zu sein. Die Einsichtnahme sollte möglichst im Rahmen eines Arzt-Patienten-Gesprächs erfolgen, dabei müssen dem Patienten die leserlichen Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden (3). Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich beim Arzt (§ 811 BGB). Der Patient hat keinen Anspruch darauf, die Originale in Besitz zu nehmen, eine Ausnahme bilden hier nur Röntgenbilder, die zur Weiterleitung an den nachbehandelnden Kollegen herausgegeben werden müssen (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung). Gegen Kostenerstattung ist auch die Fertigung von Kopien zu gestatten, ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht jedoch nicht (4). Keinesfalls kann die unmittelbare Akteneinsicht durch das Übersenden von Kopien abgewendet werden, da der Patient in diesem Fall nicht kontrollieren könnte, ob die Unterlagen vollständig übermittelt wurden, was das Kontrollelement des § 810 BGB (Urkundeneinsicht im Fall eines rechtlichen Interesses) unterlaufen würde (5). Selbstverständlich können sich Arzt und Patient aber darauf einigen, dass statt Vorlage der Originale nur Fotokopien ausgehändigt werden.

– Akteneinsicht durch den Patienten gegen ärztliche Bedenken
Bisweilen stößt der Wunsch des Patienten, Einsicht in seine Krankenakten zu nehmen, auf ärztliche Bedenken. Nicht alle Teile einer Krankengeschichte waren zum Zeitpunkt der Dokumentation auch für die Augen des Patienten bestimmt. Kränkende Informationen (zum Beispiel von Angehörigen), unvorteilhafte subjektive Einschätzungen des Arztes und ungesicherte diagnostische Hypothesen offenbart man dem Betroffenen nur ungern. Hinzu tritt die Sorge vor unangemessenen selbst- oder fremdgefährdenden Reaktionen des Patienten. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diesen Bedenken Rechnung getragen und die Grenzen des Einsichtsrechts dort gezogen, wo sich Aufzeichnungen nicht auf objektive Befunde, sondern lediglich auf subjektive Wertungen und Einschätzungen des Arztes bezogen. Auch wurde ein „therapeutischer Vorbehalt“ anerkannt, der ein Einsichtsrecht dort verneint, wo therapeutische Bedenken gegen eine Offenlegung der (zumeist psychiatrischen) Befunde bestanden (BGH, NJW 1983, 330). Diese Rechtslage hat sich jüngst verändert: Kaum beachtet von der medizinischen Fachöffentlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht die langjährige Rechtsprechung zum Einsichtsrecht der Patienten in Krankenunterlagen – zunächst nur für das Fach Psychiatrie – infrage gestellt (BVerfG, NJW 2006, 1116). Sowohl die Beschränkung des Einsichtsrechts auf objektive Befunde als auch der faktisch im Ermessen des Arztes stehende „therapeutische Vorbehalt“ könnten künftig wegfallen, sollte sich diese Rechtsprechung verstetigen (6). Für die ärztliche Dokumentation bedeutet dies, dass alle patientenbezogenen Aufzeichnungen – auch subjektive Wertungen und Arbeitshypothesen – dem Patienten grundsätzlich zugänglich sein können. Die bislang von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) empfohlene „duale Gestaltung“ der Krankenunterlagen, also die Trennung in einen subjektiven und einen objektiven Teil der Krankenakte, würde damit hinfällig. Die juristische Diskussion um die Reichweite dieser neuen Rechtsprechung hat zwar gerade erst begonnen, vorsorglich sollte sich die Ärzteschaft aber auf eine veränderte Situation einstellen. Verweigert der Arzt nämlich unberechtigterweise die Einsicht in die Krankenunterlagen, so muss er anfallende Kosten des Patienten zur Durchsetzung seines Anspruchs und eventuelle Schadensersatzansprüche tragen (3).

– Akteneinsicht Dritter mit Einwilligung des Patienten
Soll die Akteneinsicht durch Dritte (zum Beispiel Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, Arbeitsverwaltung) erfolgen, setzt dies normalerweise eine Einwilligung des Patienten voraus. Liegt eine solche vor, so gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren, als wenn der Patient persönlich Einsicht in die Unterlagen nähme. Dabei ist der Arzt jedoch gehalten, die Gültigkeit der Schweigepflichtentbindung zu überprüfen. Vorsicht ist insbesondere bei den regelmäßig von privaten Versicherungsunternehmen vorgelegten pauschalen Schweigepflichtentbindungen geboten. Diese genügen nach Feststellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Rechtsordnung (7). Bestätigt wird diese Auffassung indirekt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach pauschale Schweigepflichtentbindungen nur dann zulässig sind, wenn dem Versicherten alternativ die Möglichkeit eröffnet wird, die notwendigen Befunde auch selbst zu beschaffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 2027/02). Da der Arzt das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht überprüfen kann, empfiehlt die Bayerische Krankenhausgesellschaft ihren Mitgliedern, entsprechende Anträge auf Akteneinsicht abzulehnen (8).

– Akteneinsicht durch Hinterbliebene
Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Hat ein Angehöriger (Erbe) aber ein rechtliches Interesse an Informationen in den Krankenunterlagen, so muss der Arzt prüfen, ob nach dem mutmaßlichen Willens des Verstorbenen Einsicht gewährt werden kann. Bei Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung ist selbstverständlich dieser Folge zu leisten. Ebenso sollte den Angehörigen schon aus taktischen Gründen die Einsichtsnahme zur Klärung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Arzt gewährt werden, um eine voreilige Strafanzeige mit der Folge von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und einer Beschlagnahmung der Akten durch das Gericht vorzubeugen (9). Allerdings ist zu klären, ob tatsächlich die Gesamtheit der Hinterbliebenen eine Akteneinsicht wünscht, oder nur ein einzelner Angehöriger gegen den Willen der tatsächlichen Erben Einsicht nehmen will, um beispielsweise die Testierfähigkeit des Verstorbenen angreifen zu können. Bei einem Behandlungsfehlervorwurf kann hingegen stets die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen angenommen werden (BGH, NJW 1983, 2627).

– Akteneinsicht durch Ermittlungsbehörden und Gerichte
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren begehren immer wieder Staatsanwaltschaften oder die Polizei Einsicht in Krankenunterlagen – häufig gegen den Willen des Patienten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Schweigepflicht des Arztes grundsätzlich auch gegenüber den Ermittlungsbehörden gilt, sodass vom Patienten eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht benötigt wird, wenn die Ermittler Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen wollen. Bei einem Verstorbenen ist dessen mutmaßlicher Wille entscheidend (BGH, NJW 1984, 2893). Verweigert der Arzt die Herausgabe, so ist ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss erforderlich. Befugt ist die Offenbarung eines Patientengeheimnisses auch dann, wenn berechtigte Eigeninteressen des Schweigepflichtigen verfolgt werden, beispielsweise bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Auch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB kann eine Durchbrechung der Schweigepflicht rechtfertigen, wenn dadurch eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von hohem Rang abgewendet werden kann.

– Akteneinsicht in gesetzlich geregelten Fällen
Umfangreiche Einsichtsrechte hat der Gesetzgeber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeräumt. Wurde dieser von einer Krankenkasse mit der Einholung eines Gutachtens nach § 275 SGB V (Gutachten zur Erbringung von Leistungen, zur Rehabilitation oder zur Arbeitsunfähigkeit) beauftragt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, die erforderlichen Patientendaten unmittelbar an den MDK zu übermitteln. Die Zustimmung des Patienten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Allerdings dürfen nur die „erforderlichen“ Daten mitgeteilt werden, keinesfalls kann unkritisch die gesamte Krankenakte mit Aufzeichnungen über sämtliche Vorbehandlungen herausgegeben werden. Der MDK muss daher auch konkret darlegen, was Inhalt seines Prüfauftrags ist (zum Beispiel Prüfung der Krankenhausleistung oder Prüfung der Arbeitsfähigkeit). Besonders bei einer aus mehreren Teilleistungen bestehenden Behandlung muss der Arzt genau prüfen, in welchem Umfang Daten nach § 276 Absatz 2 Satz 1 SGB V herausgegeben werden müssen. Andernfalls stünde er in der Gefahr, auch solche Daten zu offenbaren, die für den Prüfauftrag des MDK gar nicht erforderlich sind, was als Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zu werten wäre (10). Einen Sonderfall stellt die Prüfung von Dauer und Notwendigkeit einer stationären Behandlung nach § 276 Absatz 4 SGBV durch den MDK da. Da diese Prüfung naturgemäß umfassend verlaufen muss, hat der Gesetzgeber den Ärzten des MDK das Recht eingeräumt, in der Zeit zwischen acht und 18 Uhr unmittelbar Einsicht in Patientenunterlagen zu nehmen und den Patienten zu untersuchen. Die Übersendung der Patientenakte an den MDK ist in diesem Zusammenhang aber nicht vorgesehen, vielmehr hat die Prüfung unmittelbar im Krankenhaus zu erfolgen (10).

– Akteneinsicht durch Rechnungshöfe und Finanzbehörden
Wenig im Bewusstsein der Ärzteschaft ist schließlich das Einsichtsrecht der Beamten der Landesrechnungshöfe in die Krankenunterlagen von Patienten zur Prüfung der Einnahmen der Kliniken (BVerwG, NJW 1997, 1633). Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse hier die ärztliche Schweigepflicht dem überragenden Interesse des Gemeinwohls weichen. Gleiches gilt auch für Finanzbehörden im Rahmen einer Steuerprüfung.

Konsequenzen für die Praxis
Die ärztliche Dokumentation ist längst keine reine Arbeitshilfe für den medizinischen Binnenbereich mehr, die allein dem Patienten und seinen behandelnden Ärzten dient. Vielmehr handelt es sich um eine Urkunde, die in vielen Fällen auch gegen den Willen und die Interessen der Patienten, der Ärzte oder der Kliniken verwertet werden kann. Es ist daher wichtig, die verschiedenen rechtlichen Dokumentationszwecke zu kennen und sich von ärztlicher Seite darüber bewusst zu sein, dass faktisch „halb-öffentlich“ dokumentiert wird. Bei der Durchführung der Dokumentation ist also möglichst auf die Verwendung von Formulierungen zu achten, die den Patienten oder seine Hinterbliebenen im Fall einer späteren Akteneinsicht nicht verletzen. Bei der Fremdanamnese ist außerdem zu bedenken, dass strikte Vertraulichkeit nicht zugesichert werden kann; hierauf sind vor allem Angehörige hinzuweisen.

zZitierweise dieses Beitrags:
Dtsch Arztebl 2008; 105(1–2): A 27–9

Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/58474/Krankenunterlagen-Wer-darf-Einsicht-nehmen geladen am 10.11.2021

Wie komme ich an meine Patientenunterlagen?

Ärztliche Unterlagen sind wichtig und können auch nach Jahren in der Verlaufskontrolle oder bei der Diagnose und Anamnese sehr wichtig werden. Die eigene Krankenakte anfordern ist daher eine wichtige Tätigkeit. Nicht nur Versicherungen benötigen ggf. zur Prüfung von Leistungsansprüchen eine Auskunft zu Behandlungen vor Antragstellung oder eine Information zu einem Krankheitsverlauf, auch Patienten und neue Behandler benötigen diese.

Zuerst einmal ist es wichtig zu wissen, wie Sie überhaupt an eine Krankenakte kommen. Dazu habe ich Ihnen in zwei Beiträgen MUSTERFORMULARE zur Anforderung der Krankenakte und auch detaillierte Informationen zusammengestellt.

So kommen Sie an eine Kopie Ihrer Krankenakte/ der Patientenunterlagen

Anforderung der Krankenakte in Kopie für Sie oder den neuen Arzt

Grundlage ist hier §10 Berufsordnung der Ärzte und §630g BGB

Anforderung der Krankenakte als kostenlose Kopie

Grundlage ist hier die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Musterformulare und Anschreiben zur Anforderung der Kopie der Patientenunterlagen
Was Sie tun können, wenn der Arzt die Herausgabe verweigert oder Sie zum persönlichen Vorbeikommen auffordert

Doch nachdem das alles ganz wunderbar bei Ärzten und Krankenhäusern funktioniert und auch meist nicht zu großen Problemen führt, erwartet uns in Zukunft immer Häufiger ein anderes Problem. Die Ärzte werden immer älter und finden immer weniger Nachfolger. Praxen bleiben leer oder werden durch neue Kollegen übernommen und diese erhalten nicht immer alle Akten. Daher ist es wichtig zu wissen, wo denn nun die Krankenakten gelagert sind und wie Sie an diese kommen.

Quelle: https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/kopie-der-krankenakte-und-der-patientenunterlagen geladen am 10.11.2021

Die elektronische Patientenakte (ePA)

Welche Medikamente nimmt eine Patientin oder ein Patient ein, welche Vorerkrankungen liegen vor, wie sind die Blutwerte, welche Untersuchungen wurden im Vorfeld durchgeführt und wie verliefen frühere Behandlungen? Viele dieser Informationen über die Gesundheit stehen verteilt in den Aktenordnern der Arztpraxen und Krankenhäuser. Beim nächsten Besuch in der Arztpraxis liegen diese Informationen oftmals nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor und Untersuchungen müssen wiederholt werden. Damit machen wir Schluss. Seit dem 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten, in der medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert werden können – dafür hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz gesorgt.

Durch die bessere Verfügbarkeit der Daten kann die persönliche medizinische Behandlung in Zukunft verbessert werden. Zeit, die ansonsten für die Informationsbeschaffung anfällt, kann stattdessen für die konkrete Behandlung genutzt werden. Außerdem können Doppeluntersuchungen vermieden werden, was sowohl zu einer Entlastung der Patientinnen und Patienten als auch zu einer Entlastung der Ärztinnen und Ärzte führt.

Die Entscheidung und Kontrolle über die ePA und die darin gespeicherten Gesundheitsdaten liegen allein in der Hand der Patientinnen und Patienten: Sie können selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang sie die ePA nutzen möchten, welche Daten in der Akte gespeichert oder gelöscht werden sollen und welchem Behandler sie ihre Daten zur Verfügung stellen wollen. Dies können die Patientinnen und Patienten aktuell per Smartphone oder Tablet über die App ihrer Krankenkasse verwalten. Ab 2022 wird es auch die Möglichkeit der Nutzung der ePA über ein stationäres Gerät (Desktop PC) geben.

Warum brauchen wir überhaupt eine ePA?

Je besser Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringer die Krankengeschichte ihrer Patientinnen und Patienten nachvollziehen können, desto besser können sie die geeignete Behandlung wählen. Hierfür stellt die ePA eine wichtige Informationsquelle dar. Die ePA vernetzt Versicherte mit Ärztinnen und Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Viele bisher analog oder in Papierform ablaufende Arbeitsschritte können durch die ePA digitalisiert und vereinfacht werden. Statt einer Lose-Blatt-Sammlung zuhause oder einzelnen Befunden in den Praxissystemen verschiedener Praxen haben Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten alle relevanten Dokumente auf einen Blick sicher verfügbar. So können beispielsweise belastende Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.

Seit wann gibt es die ePA?

Die ePA wird schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, mit der sie Zugang zur ePA bekommen. Damit können Versicherte ihre ePA über ein Smartphone oder Tablet selbstständig nutzen. Zeitgleich hat die Test- und Einführungsphase mit ausgewählten Arztpraxen begonnen. Spätestens bis zum 1. Juli 2021 mussten sich alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer mit den für die Nutzung der ePA erforderlichen Komponenten ausgestattet bzw. diese verbindlich bestellt haben, so dass im 3. und 4. Quartal 2021 flächendeckend mit der Nutzung und Befüllung der ePA in den Arztpraxen gestartet werden kann. In Krankenhäusern muss die ePA spätestens zum 1.1.2022 nutzbar sein.

Was kann die ePA zum Start?

Die ePA kann zum Start mit der App der Krankenkassen über ein Smartphone oder Tablet von Patientinnen und Patienten mit Dokumenten, Arztbriefen, Befunden etc. befüllt werden.

Muss der Krankenversicherte die ePA nutzen?

Nein, die ePA ist eine versichertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist (Opt-in). Versicherte entscheiden selbst, ob und wie sie die ePA nutzen möchten.

Wie können Patientinnen und Patienten die ePA befüllen?

Die ePA wird von den Krankenkassen seit dem 1. Januar 2021 zusammen mit einer App bereitgestellt. Mit dieser App können die Patientinnen und Patienten ihre ePA mit Dokumenten, Arztbriefen, Befunden etc. befüllen. Dokumente, die den Versicherten nicht digitalisiert vorliegen, können mit dem Handy oder Tablet eingescannt und dann in der ePA abgelegt werden. In weiteren ePA-Ausbaustufen soll das Ablegen strukturiert möglich sein. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte unterstützen die Versicherten bei der Befüllung der ePA. Die Versicherten erhalten bei der Führung ihrer ePA Unterstützung durch umfassende Aufklärung und Information durch die Krankenkassen, klar geregelte Ansprüche gegen Leistungserbringer und Krankenkassen auf Übermittlung und Speicherung von Daten sowie Beratung bei der Nutzung der ePA.

Wobei hilft die ePA?

Die ePA ermöglicht, dass wichtige Informationen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten schnell zur Verfügung stehen, zum Beispiel Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und elektronische Medikationspläne.

Können Ärztinnen und Ärzte alleine bestimmen, was in der ePA gespeichert wird?

Nein, die Patientinnen und Patienten bestimmen, ob und welche Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA gespeichert werden und auch, welche wieder gelöscht werden sollen.

Ab wann haben Ärztinnen und Ärzte Zugriff auf die ePA?

Ärztinnen und Ärzte haben nicht automatisch Zugriff auf die ePA. Sowohl die Bereitstellung von medizinischen Daten in der ePA als auch der Zugriff auf diese durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und weitere gesetzlich geregelte, zugriffsberechtigte Leistungserbringer, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, bedürfen der Freigabe durch die Versicherten. Ähnlich wie bei der Bankkarte müssen die Patientinnen und Patienten die medizinischen Daten mittels ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) freischalten. Ärztinnen und Ärzte benötigen für den Zugriff einen zweiten Schlüssel, nämlich ihren Heilberufsausweis und ebenfalls eine PIN. Die Patientinnen und Patienten allein entscheiden, welche medizinischen Anwendungen sie nutzen möchten und wer auf ihre Daten zugreifen darf. Sie können für die ePA – genau wie für andere medizinische Anwendung wie z.B. die Notfalldaten oder den elektronischen Medikationsplan (eMP) – jederzeit festlegen, ob und durch wen hierauf zugegriffen wird. Technisch auf die ePA-Daten zugreifen können die zugriffsberechtigten Leistungserbringer dann über eine Schnittstelle in ihrem Praxisverwaltungssystem.

Können auch andere Personen auf die ePA zugreifen?

Der Kreis derjenigen, die mit Einwilligung und Zugriffsfreigabe (PIN) der Versicherten auf die ePA zugreifen dürfen, ist gesetzlich streng geregelt. Patientinnen und Patienten können die ePA für Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten oder Apotheken sowie für weitere Leistungserbringer, die in die Behandlung eingebunden sind, freigeben – entweder nur für die aktuelle Behandlung oder für einen längeren Zeitraum (z.B. in der Hausarztpraxis). Ohne die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten können weder Daten in der ePA gespeichert noch ausgelesen werden. Im Einführungsjahr der ePA kann der Zugriff auf die Informationen beschränkt werden, die von Ärztinnen, Ärzten und weiteren Leistungserbringern zur Verfügung gestellt wurden. Gleichzeitig können die von Versicherten selbst hochgeladenen Dokumente vom Zugriff ausgenommen werden. Umgekehrt können Versicherte den Zugriff auch nur auf die von ihnen eingestellten Dokumente erteilen. Ab 2022 erhalten Versicherte die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann, zum Beispiel für eine Untersuchung bei einem Facharzt (feingranulares Berechtigungsmanagement).

Was wird in der ePA gespeichert?

Zunächst können Patientinnen und Patienten in der ePA Daten aus bereits vorhandenen Anwendungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Notfalldaten, Medikationsplan, Arztbriefe, Befunde oder Röntgenbilder speichern. Außerdem können Versicherte in Ihrer ePA auch eigene Daten, wie z.B. ein Tagebuch über Blutzuckermessungen, ablegen. Ab 2022 können darüber hinaus auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahnbonusheft in der ePA gespeichert werden.

Sind die Daten in der ePA sicher?

Die Daten werden in der ePA verschlüsselt abgelegt. Niemand außer der oder dem Versicherten und denjenigen, die von diesen zum Zugriff berechtigt wurden, können die Inhalte lesen. Die Krankenkasse darf beispielsweise nicht auf die Inhalte zugreifen. Der Zugriff auf die ePA erfolgt über die Telematikinfrastruktur, ein sicheres, in sich geschlossenes Netz.

Kann ich die ePA auch ohne die App nutzen?

Ja. Versicherte können ihre ePA mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und einer PIN, die ihnen von ihrer Krankenkasse zugestellt wird, auch direkt in der Arztpraxis bzw. beim Leistungserbringer nutzen. Sie können sie mit Daten, die ihren Behandlern im Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung digital vorliegen, befüllen lassen. Die Arztpraxis nutzt ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) und lädt die lokal gespeicherten Daten in die ePA hoch. Alternativ kann eine dritte Person, zum Beispiel ein Familienmitglied, beauftragt werden, die ePA über die App zu verwalten. Ab 2022 ist die Nutzung der ePA auch über ein stationäres Gerät (Desktop PC) möglich.

Kann ein Krankenversicherter den Ärztinnen und Ärzten nur begrenzten Zugriff auf die ePA-Daten erlauben?

Ja. Versicherte können die Zugriffsfreigabe sowohl zeitlich als auch inhaltlich begrenzen. Im Einführungsjahr 2021 kann der Zugriff auf die Informationen beschränkt werden, die von Ärztinnen, Ärzten und weiteren Leistungserbringern zur Verfügung gestellt wurden. Gleichzeitig können die von Versicherten selbst hochgeladenen Dokumente vom Zugriff ausgenommen werden. Umgekehrt können Versicherte den Zugriff auch nur auf die von ihnen eingestellten Dokumente erteilen. Ab 2022 erhalten Versicherte die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann, zum Beispiel für eine Untersuchung bei einem Facharzt (feingranulares Berechtigungsmanagement). In der Arztpraxis bzw. bei weiteren Leistungserbringern kann der Zugriff ab 2022 auch auf bestimmte Kategorien von Dokumenten und Datensätzen innerhalb der ePA, wie beispielsweise Fachgebietskategorien, begrenzt werden.

Gibt es für die Einrichtung und Verwendung der ePA eine Altersbeschränkung?

Für die Einrichtung und Nutzung der ePA gibt es keine spezielle gesetzliche Altersbeschränkung. Es gelten die allgemeinen rechtlichen Regeln zur gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen, insbesondere die Regelungen zur elterlichen Sorge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Eltern sind in Ausübung ihrer elterlichen Sorge gesetzliche Vertreter der eigenen Kinder in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten (wie z.B. beim Abschließen eines Vertrags). Die gesetzliche Vertretung gilt neben Rechtsgeschäften auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie z. B. medizinische, aber auch informationelle Maßnahmen, d.h. Handlungen, die den Datenschutz betreffen.

Wenn es um medizinische Behandlungen und die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten geht, ist neben der Frage, ob ein Kind vertreten werden muss, grundsätzlich aber auch die Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen zu beachten. Hierfür sieht das Gesetz keine starren Altersgrenzen vor. Einwilligungsfähig ist, wer die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung erkennen und die damit verbundenen Risiken selbst einschätzen kann.

Gesetzlich krankenversicherte Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, haben zudem gemäß § 36 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das bedeutet, dass sie eigenständig und ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Vertragsärzte oder Krankenhäuser aufsuchen dürfen.

Aus diesen rechtlichen Grundsätzen folgt für das Einstellen von personenbezogenen Daten eines Minderjährigen in dessen ePA und für das Erteilen von Zugriffsrechten an Leistungserbringer, dass grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen diesen Datenverarbeitungsvorgängen zustimmen müssen. Die Eltern entscheiden also stellvertretend für ihr Kind darüber, welche Dokumente für Ihr Kind in der ePA hinterlegt werden und wer hinsichtlich dieser Daten Zugriffsberechtigungen erhält. Ist der Minderjährige jedoch einwilligungsfähig, kann er die Einwilligung für die Verarbeitung seiner Daten zur Nutzung der ePA auch ohne seine gesetzlichen Vertreter erteilen. Ob die erforderliche Einwilligungs- bzw. Einsichtsfähigkeit besteht, muss stets im konkreten Einzelfall festgestellt werden.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundsätze wird die ePA eines Minderjährigen zunächst von einem sorgeberechtigten Vertreter (im Regelfall den Eltern) verwaltet. Spätestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres sollte der Minderjährige die ePA dann selbstständig nutzen können. Ist die erforderliche Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, sollte er die ePA bereits zu einem früheren Zeitpunkt eigenständig nutzen können. In diesem Fall sollte die Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen gegenüber den Krankenkassen von den gesetzlichen Vertretern oder dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden.

Haben Minderjährige ein Mitspracherecht, welche Daten in der ePA gespeichert werden?

Auch hier gilt, dass jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Minderjährigen (vorhandenes Verständnis des Minderjährigen für die Tragweite der Entscheidung und die allgemeine altersabhängige Reife) entschieden werden muss, ob ihm bei der Frage, was in die ePA eingestellt wird bzw. welcher Arzt darauf Zugriff erhalten soll, ein Mitsprache- oder sogar alleiniges Entscheidungsrecht eingeräumt werden sollte. Dabei ist stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit ein minderjähriges Kind fordern kann, dass Daten aus seiner ePA gelöscht werden.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html geladen am 10.11.2021

Wichtige Anmerkung:
Die vom Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Informationen sind unrichtig und unvollständig. Nach einem Telefonat mit meiner Krankenkasse stellt sich heraus:
Die elektronische Patientenakte wird von der Krankenkasse nur 4 Jahre in die Vergangenheit befüllt. D.h. ältere Abrechnung sind nicht enthalten.
Die Krankenkassen stellen KEINE Befunde zur Verfügung, auch keine Röntgenbilder.
Es handelt sich lediglich um Abrechnungen.
Die ePA ist nur in der Krankenkasse App verfügbar, nicht am PC.
Für die Einrichtung wird eine Freischaltung und ein Ausweisdokument benötigt.
Die in der ePA enthaltenen Daten können geschützt exportiert und an die ePA einer anderen Krankenkasse übertragen werden.

Datenvermeidung im Gesundheitswesen

Wie auf dieser Website beschrieben, werden Patientendaten bei Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen gespeichert.

Um zu verhindern, dass sensible Patientendaten ins Internet gelangen, bleibt nur der Weg der Datenvermeidung.

Denkbar scheint, günstige Untersuchungen und Behandlungen als Selbstzahler in bar oder per Kreditkarte zu bezahlen. Wird keine Krankenkassenkarte eingelesen, wird die Abrechnung des Arztes auch nicht an die Krankenkasse weitergeleitet und gelangt ergo auch nicht in der Elektronischen Patientenakte.

Selbstzahler beim Arzt

Warum und wie jeder zum Selbstzahler werden kann?

Jeder gesetzlich versicherte Bürger hat Anspruch auf ein direktes Vertragsverhältnis zum Arzt.

Jede gesetzliche Kasse ist verpflichtet, diese Option anzubieten.

Man nennt es Direktabrechnung, die immer über eine Kostenerstattung (KE) funktioniert. Das bedeutet, dass der Patient nach der Behandlung direkt vom Arzt eine Rechnung erhält, die er innerhalb einer angemessenen Frist begleichen muß. Diese Frist reicht aus, um die Rechnung von der Kasse erstattet zu bekommen, ohne in Vorleistung treten zu müssen.

Die Kosten im hausärztlichen Bereich liegen zwischen 3 € (Wiederholungsrezept) und 100 € pro Kontakt.

Obwohl Sie wie ein Privatpatient behandelt werden, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert. Gratis Mitversicherte wie Ihre Kinder oder Ehepartner werden ebenfalls zu Privatpatienten (Versicherungsschutz Note 1), ohne das Ihr Beitrag bei der gesetzlichen Kasse steigt! Sie sind für 3 Monate an die Kostenerstattung gebunden. Wenn es Ihnen nicht gefällt, können Sie in jedem Quartal zurück in das Sachleistungssystem, in welchem aber alle Leistungen begrenzt sind (Note 4).

Zusatzkosten kann man als Selbstzahler nie ausschließen, da man nicht jede Eventualität versichern kann. Gelder, die Ihre Kasse nicht erstatten will, können von einer ambulanten Ergänzungsversicherung aufgefangen werden, die je nach Eintrittsalter, Vorerkrankungen und Selbstbeteiligung zwischen 50 und 150 Euro/Monat kostet.

Ob sich das im Einzelfall lohnt, muß man anschauen. Einige meiner Selbstzahlerpatienten sind einfach nur kassenversicherte Privatpatienten mit allen Vorteilen. Aus Erfahrung muß man sagen, dass es sich meistens lohnt, eine Zusatzversicherung abzuschließen. Wenn man mit diesem Wunsch an eine Kasse herantritt (z. B. Knappschaft), besteht nach aller Erfahrung eine größere Bereitschaft, eine vernünftige Zusatzversicherung anzubieten.

Was die Kassen Ihnen auf jeden Fall von der Rechnungserstattung abziehen, sind die Kosten, die der Kassenpatient ohnehin ständig zuzahlen muss (für Rezepte, Hilfsmittel, Heilmittel).

Wenn Sie sich für die Kostenerstattung entscheiden, sind Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen bei allen niedergelassenen Ärzten Privatpatient und erhalten Zugang zu besserer Medizin.

Die wenigen Schritte dazu finden Sie hier.

Quelle: https://www.doktorkroener.de/als-kassenpatient-selbstzahler-kostenerstattung geladen am 11.11.2021

Welche Vorteile haben Sie als Selbstzahler?

  1. Selbstzahler stehen an erster Stelle. Kassenpatienten leider nicht: daher auch die langen Wartezeiten vor allem bei Organärzten. Denn für Kassenpatienten trägt der Arzt das Kostenrisiko für deren Krankheiten.  Er muß die Therapie des gesetzlich Versicherten aus eigener Tasche bezahlen, wenn Kosten für Medikamente, Anwendungen oder Hausbesuche willkürliche Grenzen überschreiten. Wenn die Kassenarztpraxis derartig unkalkulierbare Risiken minimieren will, ist sie gezwungen, billig und wenig zu verordnen.  Je mehr Kassenpatienten der Kassenarzt behandelt, um so größer ist sein Risiko, Strafzahlungen über tausende Euro verkraften zu müssen! Deshalb muß er sein eigenes Interesse vor das des Kassenpatienten stellen. Selbstzahlende Privatpatienten können loyal und optimal behandelt werden.
  2. Der Selbstzahler wird als Persönlichkeit wahrgenommen, nicht als Kostenfaktor. Die zunehmend rein ökonomisch orientierte Sicht der Politik auf “Krankheit” als standardisierbare Beziehung zwischen einem Leidenden und einem professionellen Helfer entmenschlicht die Medizin und bricht mit der Ethik der Arzt-Patienten-Beziehung. Damit verliert der Kassenpatient sein Recht auf eine Art öffentliches Gut, die eine Vertrauensperson wie der ambulante, meist langjährig betreuende Arzt seit Jahrhunderten darstellt.  Ungebremste Ökonomie gebiert strukturelle Gewalt gegenüber Kassenversicherten, deren Auswirkungen ich täglich in Form von Krankheiten und deren Verschlechterung erlebe.
  3. Der Selbstzahler bekommt mehr Zeit beim Arzt, weil die Kontrolle von EDV und Statistik, Formularen und wüsten Regularien wie beim Kassenpatienten wegfällt. Selbstzahler müssen daher weder lange auf einen Termin warten noch lange im Wartezimmer sitzen.
  4. Bessere Therapietreue und Kostenminimierung, weil Selbstzahler keine Rabattverträge mit der Pharmaindustrie bedienen müssen, wodurch sich ständig Tablettenmischungen-, größen-, farben- und packungen verändern und chronisch Kranke verwirren. Dadurch kommt es immer wieder zu gefährlichen Fehleinnahmen und der Vernichtung großer Tablettenmengen, weil das Rabattpräparat manchmal nicht wie gewohnt wirkt.
  5. Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Bald sind alle Daten von Kassenpatienten im Internet abrufbar, weil die Kassenarztpraxen durch die Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (ecard) gezwungen werden, ständig “online” zu sein. Wie unsicher das Internet ist, kann man täglich in der Zeitung lesen. Das Grundrecht auf Schutz Ihrer persönlichen Daten wird zerstört und der Nachbar kann bei Bedarf demnächst über Ihre Arztkontakte Buch führen und Ihre Krankheiten studieren.

Quelle: https://www.doktorkroener.de/vorteile-selbstzahler geladen am 11.11.2021

Welche Schritte sind nötig, um als Kassenpatient zum Privatpatienten mittels Kostenerstattung (KE) zu werden?

  1. Sie können für ambulante Leistungen (empfehlenswert) und/oder stationäre (nicht zu empfehlen) in die KE wechseln  und sich überlegen, welche Zusatzleistungen Sie versichern wollen (Zahnersatz, Psychotherapie, Selbstbehalte, Sehhilfen, Augenlaser, Kinderwunschbehandlung?).
  2. Entsprechende Wunsch-Versicherung vom Versicherungsbüro des Vertrauens oder der gewählten gesetzlichen Kasse  anbieten lassen (z .B. Knappschaft) und überlegen, ob Ihnen die eigene körperliche und wirtschaftliche Verfassung Spielraum läßt oder nicht. Wenn man selten krank ist, aber im Krankheitsfall die beste, schnellste und optimale Therapie will, reicht die ambulante KE ohne Zusatzversicherung in vielen Fällen aus.
  3. Unterlagen für den Wechsel in die Kostenerstattung bei der Kasse beantragen.
  4. Privatpatient sein.

Bei allen Unklarheiten können Sie mich jederzeit ansprechen!

Quelle: https://www.doktorkroener.de/wie-werde-ich-selbstzahler geladen am 11.11.2021

Auch interessant: https://www.finanztip.de/blog/punkt-fuer-punkt-wann-es-sich-lohnt-beim-arzt-selbst-zu-zahlen unbedingt die Kommentare lesen.

Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Dieses Beratungs- und Informationsangebot ist unabhängig, verständlich, kostenfrei und qualitätsgesichert.

Kostenlos anrufen unter 0800 011 77 22.

Informationen für Patienten und Patientinnen zu gesundheitlichen und rechtlichen Themen stellen wir Ihnen in diesem Bereich zur Verfügung.

Quelle: https://www.patientenberatung.de geladen am 11.11.2021

Wir beraten Sie nicht nur persönlich. Zusätzlich stellen wir hier viele Informationen zu folgenden Themenfeldern für Sie bereit:

  • Recht
  • Gesundheit
  • Digitalisierung

Neben eigenen Informationen finden Sie in diesem Bereich auch Beiträge unseres Kooperationspartners gesundheitsinformation.de. Diese sind entsprechend gekennzeichnet.

Quelle: https://www.patientenberatung.de/de/informationen geladen am 11.11.2021

Pegasus Spyware

Pegasus ist eine Spyware des israelischen Unternehmens NSO Group zum Ausspähen von iOS– und Android-Geräten.[1] Die Software kann unbemerkt auf sämtliche Daten zugreifen und sie über das Internet versenden.[2][3] Pegasus wurde im August 2016 durch die Sicherheitsfirma Lookout und durch Citizen Lab (Universität Toronto) entdeckt und analysiert. Sie gilt als professionell und wird in erster Linie an Staaten vermarktet.

Journalisten, Menschenrechtler und Politiker wurden mit Hilfe von Pegasus ausgespäht.

Nutzung

Ausspähung von Journalisten, Menschenrechtlern, Politikern, Anwälten und anderen

Im Jahr 2020 wurden Amnesty International und Forbidden Stories (letztere ist eine gemeinnützige Medienorganisation mit Sitz in Paris) eine Liste mit über 50.000 Telefonnummern zugespielt. Die beiden Organisationen nahmen an, dass es sich bei den Nummern um Ziele handelt, die von Kunden der israelischen Cyberwaffenfirma NSO Group ausgewählt worden waren. Diese zwei Organisationen teilten ihren Verdacht sowie alle erhaltenen Informationen mit 17 Medien: The Guardian (aus Großbritannien)[13], Le Monde und Radio France (aus Frankreich), Die Zeit[16], Süddeutsche Zeitung[17], WDR und NDR (aus Deutschland), The Washington Post, CNN und Frontline (aus den USA)[18], Haaretz (aus Israel), Aristegui Noticias und Proceso (aus Mexiko), Knack und Le Soir (aus Belgien), The Wire (Indien), Daraj (Syrien)[19],[9] Direkt36 (Ungarn)[20] und OCCRP (International). Daraufhin schlossen sich diese Medien zu einem Recherchennetzwerk unter dem Namen Project Pegasus zusammen und werteten die erhaltenen Informationen gemeinsam aus.

Bei ihren Recherchen im Skandal um die Pegasus-Software stellten sie fest, dass etwa 15.000 der 50.000 der Telefonnummern aus Mexiko stammen.[21] Sie stellten außerdem fest, dass sich unter den Nummern die von hunderten Geschäftsleuten und Führungskräften aus der Wirtschaft, religiösen Persönlichkeiten, Journalisten und andere Medienschaffenden[22], Menschenrechtsaktivisten, NGO-Mitarbeitern, Gewerkschaftsfunktionären, Militärs, sonstigen Beamten und Politikern befinden.[13][23] Im Juli 2021 gaben die an der Recherche beteiligten Medien schließlich bekannt, dass sich der Verdacht bestätigt hat. Das Recherchenetzwerk fand heraus, dass zu den Staaten, die Pegasus zur Überwachung verwendeten, Mexiko, Indien, Marokko, Indonesien, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kasachstan, Aserbaidschan, Togo, Ruanda sowie das EU-Mitgliedsland Ungarn gehören.[21]

Unter den überwachten Telefonadressen befinden sich mehrere Nummern von Politikern in den höchsten Ämtern: Emmanuel Macron (Präsident Frankreichs), Barham Salih (Präsident des Irak), Cyril Ramaphosa (Präsident Südafrikas), König Mohammed VI. von Marokko, Ahmed Obeid bin Daghr (Premierminister des Jemen), Saad Hariri (Premierminister des Libanon), Ruhakana Rugunda (Premierminister von Uganda), Edouard Philippe (Premierminister von Frankreich), Noureddine Bedoui (Premierminister von Algerien), Charles Michel (Präsident des Europäischen Rates), Imran Khan (Premierminister von Pakistan), Mustafa Madbuli (Ministerpräsident Ägyptens), Baqytschan Saghyntajew (Premierminister von Kasachstan), Romano Prodi (wurde ausspioniert, während er als UN-Sondergesandter arbeitete[24]).[25]

Deutschland

Ende Oktober 2017 empfing das Bundeskriminalamt (BKA) Delegierte der NSO Group. Zuvor wurde im August 2017 ein Gesetz erlassen, das es dem BKA erlaubte, digitale Endgeräte heimlich zu infiltrieren. Jedoch kam es zu keiner Einigung, weil die Juristen des BKA den Gebrauch von Pegasus als verfassungswidrig einstuften. Es wurde dabei auf das Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07, Rn. 1–333), hingewiesen.[26] Darin bekräftigt das Gericht, dass jeder Mensch ein „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ besitzt. Das Hacken von Geräten ist somit nur in Ausnahmefällen erlaubt, nämlich wenn eine konkrete Gefahr besteht. Selbst beim Infiltrieren soll der „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ geschützt werden.

Laut Informationen von Zeit Online war die NSO Group darauf bestrebt, Deutschland als Kunden zu gewinnen, und ging auch im Preis deutlich herunter. Dies geschah, so Einschätzungen der Zeitung, um das Image des Unternehmens zu bessern, da es bis dahin seine Dienste nur an „dubiose“ Länder verkauft hatte. Jedoch kam es zu keinem Vertrag, weil Pegasus fast alle Daten der Gehackten ausspäht, was gegen die deutsche Verfassung verstößt – und die NSO weigerte sich, eine abgeschwächtere Form ihres Produkts zu verkaufen, welche die Privatsphäre der Betroffenen achtet.

Im Sommer 2019 sprachen Delegierte mit dem bayerischen Landeskriminalamt und am 24. September 2019 mit dem bayerischen Innenminister Joachim Herrmann (CSU). Jedoch soll die bayerische Polizei Pegasus nicht gekauft haben. Die Zeit hatte bei allen Ländern und dem Bund nachgefragt, ob Produkte der NSO eingesetzt würden. Alle bestritten den Einsatz von Pegasus bei der Polizei, verweigerten jedoch eine Auskunft über die Verfassungsschutzbehörden.[27]

Nach Recherchen von Süddeutsche Zeitung, NDR, WDR und Die Zeit kaufte das Bundeskriminalamt (BKA) 2020 schließlich eine Variante der Pegasus-Spionagesoftware. Am Dienstag, den 7. September 2021 wurde der Innenausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet. Das BKA bestätigte dem Innenausschuss des Bundestags lediglich, dass die Software schon im Einsatz ist. Konstantin von Notz, stellvertretender Grünen-Fraktionsvorsitzender, nannte Pegasus einen „Albtraum für den Rechtsstaat“, die FDP forderte die „Überwachung durch Staatstrojaner“ zu stoppen.[28]

Anfang Oktober 2021 wurde schließlich öffentlich, dass auch der deutsche Auslandsgeheimdienst Bundesnachrichtendienst (BND), in einem als „geheim“ eingestuften Vorgang, eine angepasste Version der umstrittenen Software kaufte. Wie genau Pegasus überarbeitet wurde, war bis Oktober 2021 unklar. Dabei hat die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium verschwiegen, dass auch der BND die Software längst einsetzt. Wie und wo genau der BND Pegasus im Ausland einsetzt, wurde nicht bekannt.[29]

BND und BKA beteuerten, sie könnten ausschließen, dass Israel Einblick in die Überwachungsoperationen nehmen kann, aber nach Aussagen von ehemaligen NSO-Mitarbeitern fließen die erbeuteten Daten hingegen auch über Server von NSO.[30]

Marokko

Es gibt Hinweise, dass Marokko die Pegasussoftware sehr weitreichend für Spionage nutzt. Die geleakte Liste enthielt etwa 10.000 Einträge, welche sich auf Marokko beziehen. Darunter fanden sich Nummern von der marokkanischen Königsfamilie, vom König (Mohammed VI.) selbst und von engen Kontakten des Königs. Dies löste Spekulationen aus, dass es Palastintrigen geben würde. Des Weiteren stehen auch einige französische Telefonnummern auf der Liste, welche etwa 2019 aufgenommen wurden. Unter diesen Nummern sind zahlreiche französische Politiker, konkret die Nummern des Präsidenten Emmanuel Macron, von Édouard Philippe und von François de Rugy. Weltweit sind noch weitere Politiker betroffen, welche Marokko ausspioniert haben könnte, darunter die beiden algerischen Politiker Noureddine Bedoui und Mostafa Madbouly, weiter Charles Michel (ehemaliger belgischer Premierminister), Barham Salih (irakischer Präsident), Bakitzhan Sagintayev, kasachischer Ministerpräsident, Saad Hariri (Premierminister des Libanon), Imran Khan (pakistanischer Premierminister), Cyril Ramaphosa, (südafrikanischer Präsident), Ruhakana Rugunda (ugandischer Premierminister) und Ahmed Obaid Bin-Dagher (Premierminister des Jemen).[31]

Mexiko

In Mexiko wurde Alejandro Solalinde überwacht.[32] Außerdem wurde das Telefon von Cecilio Pineda Birto, einem mexikanischen Journalisten, der im März 2017 bei einem Attentat auf Ihn ums Leben kam, überwacht.[33] Des Weiteren wurden mindestens 50 Personen um den mexikanischen Präsidenten, Andrés Manual López Obrador, ausgespäht, darunter seine Frau, seine Kinder und seine Ärzte.[34] Nach Recherche des internationalen Recherchenetzwerk Forbidden Stories sollen zwischen 2012 und 2018 in Mexiko mutmaßlich bis zu 15.000 Personen überwacht worden sein.[35]

Polen

Im Jahr 2017 kaufte das Justizministerium die Schadsoftware für rund sieben Millionen Euro. Die dafür aufgewendeten Gelder waren eigentlich für die Resozialisierung von Straftätern sowie zur Opferhilfe gedacht. Mit Pegasus wurden Oppositionelle überwacht. Zu den ausgespähten Regierungskritikern zählen der Rechtsanwalt Roman Giertych, die Staatsanwältin Ewa Wrzosek, sowie der Oppositionspolitiker Krzysztof Brejza. Gegen Roman Giertych hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Veruntreuung in Millionenhöhe (ca. 20 Millionen Euro, verschwunden aus der Firma Polnord) gestartet. Ewa Wrzosek wurde dadurch bekannt, dass sie in 2020 eigenmächtig und ohne Auftrag ein Strafverfahren gegen Regierungsvertreter startete, in dem sie diesen eine Gefährdung der polnischen Population durch rechtsmäßiges Ansetzen der Präsidentschaftswahlen (Briefwahl) in COVID-19-Zeiten startete (daraufhin wurde sie disziplinarisch belangt). Im Falle Brejzas wurden anschließend manipulierte Chats veröffentlicht und vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreitet. Er beklagt, dies habe ihm erheblich im Wahlkampf geschadet.[36][37][38] Brejza wurde in 2019 Unterstützung einer Hass-Webseite (SokzBuraka, gerichtet gegen politische Gegner) vorgeworfen, die während des Wahlkampfs sehr aktiv Inhalte gerichtet gegen den Präsidenten Andrzej Duda verbreitete, die als nicht salonfähig eingestuft sein sollen.

Israel

Im Januar 2022 wurde publik, dass Pegasus in Israel auch zur Ausspähung von politischen Aktivisten eingesetzt wurde.[39]

Indien

In Indien gehörten Rahul Gandhi und Stan Swamy zu den Ausspionierten.[34][40][32]

Ungarn

Ungarn unter Ministerpräsident Viktor Orbán soll Pegasus gegen investigative Medien genutzt haben, wie die geleakten Daten zeigten. Ungarns Regierung wird verdächtigt, Telefone von investigativen Journalisten zu hacken und Besitzer ins Visier zu nehmen.[41][42][43] Ziele waren Journalisten und andere Personen mit oppositionellen Einstellungen. Untersuchungen des Mobiltelefons des Journalisten Szabolcs Panyi ergaben, dass darauf im Jahr 2019 für etwa sechs Monate eine Spähsoftware aktiv war. Auch András Szabó, wie Panyi ein Redakteur des ungarischen investigastiven Rechercheteams Direkt36, wurde von Pegasus angegriffen. Vermutlich stand der Angriff in Zusammenhang mit einer Recherche zu einer russischen Investmentbank. Zudem wurden auch der Chefredakteur einer Lokalzeitung, David Dercsenyi, sowie Zoltán Varga, ein Geschäftsmann, der oppositionelle Medien fördert, überwacht.[41][42][43]

Die Opfer berichten teilweise, dass Regierungsbeamte ihnen gesagt hätten, dass sie überwacht werden.[41][42][43] Die ungarische Regierung hat die Aktivität zögernd dementiert.[44]

Saudi-Arabien

Im Herbst 2018 wurde der saudische Journalist Jamal Khashoggi in der Türkei von staatlichen Akteuren Saudi-Arabiens ermordet. Recherchen des Pegasus Project zeigten, dass viele Menschen aus seinem Umfeld mutmaßlich gezielt mit diesem Instrument ausgespäht wurden. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für außergerichtliche Hinrichtungen, Agnès Callamard, äußerte bereits früher den Verdacht, dass Mobiltelefone von Personen in Khashoggis Umfeld mit Pegasus infiziert worden seien. NSO dementierte wiederholt und Firmenchef Shalev Hulio erklärte dem US-Sender CBS, er könne „sehr klar“ sagen, dass man „nichts mit diesem schrecklichen Mord zu tun“ habe. Das Pegasus-Projekt zeigte jedoch, dass Familienangehörige, Freunde und Kollegen Kashoggis vor und nach der Tat Ziel der Spionage mittels Pegasus waren. Ihre Nummern sind auf einer Liste von Telefondaten, die NSO-Kunden als mögliche Ausspähziele eingegeben haben, verzeichnet. Auch das Handy des türkischen Chefermittlers in dem Mordfall, des Generalstaatsanwalts Irfan Fidan, ist angegeben. Khashoggi selbst taucht in der Liste allerdings nicht auf.

Eine Analyse des Security Lab von Amnesty International ergab, dass das Mobiltelefon der Verlobten von Khashoggi, Hatice Cengiz, vier Tage nach der Tat am 6. Oktober 2018 mit Pegasus infiziert wurde. Cengiz hatte Khashoggi zum saudischen Konsulat begleitet und stundenlang vor der Tür auf seine Rückkehr gewartet. Auch betroffen war der türkische Politiker Yasin Aktay, ein Berater des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan und Freund Khashoggis.[45] Cengiz rief ihn um 16:41 Uhr am Tattag an, weil ihr Verlobter nicht zurückkehrte. Die Liste enthält auch drei Telefonnummern von Wadah Khanfar, dem ehemaligen Chef des Fernsehsenders Al Jazeera und Freund Khashoggis. Khanfar setzt sich seit der Tat für die Aufklärung des Verbrechens ein.

Die Analyse der NSO-Daten durch Amnesty International legt nahe, dass die jeweilige Überwachung einiger Familienmitglieder und Freunde von einem engen Verbündeten Saudi-Arabiens, nämlich den Vereinigten Arabischen Emiraten bei NSO beauftragt wurde. Die Daten legen zudem nahe, dass es nach dem Mord eine Unterbrechung der Überwachung von Khashoggis Umfeld gab. Im Frühjahr 2019 setzte sie dann erneut ein. Die Wochenzeitung Die Zeit verweist auf zwei Quellen aus dem NSO-Umfeld, laut denen die Geschäftsbeziehung zu Saudi-Arabien 2018 gestoppt worden war, aber wenige Monate später aufgrund einer Bitte der israelischen Regierung unter Benjamin Netanjahu Pegasus für die Saudis wieder freigeschaltet wurde.[46]

Zu den Abgehörten in Saudi-Arabien zählt auch die Frauenrechtlerin Loujain al-Hathloul.[32]

Spanien

In Spanien gerieten Politiker der Unabhängigkeitsbewegung von Katalonien, darunter der Präsident des Parlaments von Katalonien Roger Torrent sowie Anna Gabriel i Sabaté (Ministerpräsidentin der Provinz Barcelona) und Ernest Maragall i Mira ins Visier der Spionage.[47][48]

Weitere Quellen:

https://www.sueddeutsche.de/politik/spanien-pegasus-spionage-katalonien-1.5584433

https://www.sueddeutsche.de/meinung/katalonien-spanien-pegasus-spionage-1.5569393

Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

In den VAE zählen unter anderem Haya bint al-Hussein und Latifa bint Muhammad Al Maktum sowie deren gesamtes Umfeld, darunter auch John Gosden, zu den Ausspionierten.[49][50][51] Auch die Telefone der Menschenrechtsaktivisten Alaa al-Siddiq und Ahmed Mansoor und die Telefone von asiatischen und europäischen Menschenrechtsaktivisten sowie von 3000 Kataris sind auf Betreiben der VAE überwacht worden.[52][53]

Quelle: Seite „Pegasus (Spyware)“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Mai 2022, 10:22 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Pegasus_(Spyware)&oldid=222550237 (Abgerufen: 16. Mai 2022, 11:58 UTC)

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