Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen (VL), also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.
Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet:
- 17.900 Euro bei Alleinstehenden
- 35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern
und die vermögenswirksamen Leistungen für wohnungswirtschaftliche Zwecke (beispielsweise Bausparverträge) verwendet werden.
Für andere Anlageformen gelten folgende Einkommensgrenzen:
- 20.000 Euro bei Alleinstehenden
- 40.000 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die Arbeitnehmersparzulage wird aber erst zur Auszahlung fällig
- mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
- mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
- mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
- in Fällen unschädlicher Verfügung.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abzuziehen. Das sind im Kalenderjahr 2021 pro Kind 8388 Euro.
Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage setzt eine sechs- bzw. siebenjährige Bindungsdauer voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen.
Höhe der Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt gem. § 13 (2) VermBG
- 20 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind auf maximal 400 € jährlich beschränkt
- Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
- Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags
- Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags
- 9 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, auf maximal 470 € jährlich beschränkt
- Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes oder einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung, zum Erwerb eines im Inland gelegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus u. a.
Die beiden Zulagen (20 % und 9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Insgesamt können also vermögenswirksame Leistungen bis 870 Euro jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt sein.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Arbeitnehmersparzulage gehört weder zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch zum Einkommen (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen, kann jedoch auch gesondert beantragt werden. Die festzusetzende Arbeitnehmersparzulage ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen.
Für ab dem 1. Januar 2017 angelegte vermögenswirksame Leistungen darf die Bescheinigung durch das Anlageinstitut nur noch elektronisch erfolgen (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG, BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016).
Die Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage obliegt den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.
Quelle: Seite „Arbeitnehmersparzulage“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. Juli 2022, 08:34 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Arbeitnehmersparzulage&oldid=224301710 (Abgerufen: 10. Januar 2023, 21:22 UTC)