Neues Robotersystem startet

“I’m so excited and I just can’t hide it…” von The pointer sisters beschreibt sehr gut, wie ich mich heute fühle.

Unser neues Robotersystem startet heute Abend um 23 Uhr CET.

Verfolgen Sie die Performance dieses profitable Tradingsystems live auf unserer Website.

Börsen Robot System 7.06

Bei den von uns entwickelten Börsenhandelsstrategien handelt es sich um kurz- und mittelfristige Strategien, die vollautomatisch gehandelt werden. Dabei wird der DAX-Future oder ein anderes, an der Börse gehandeltes Instrument gekauft und verkauft, Short-Positionen sind Teil der Strategie.

Beim Börsen Robot System 7.06 handelt es sich um sieben Handelsroboter (Expert Advisor), die im Auftrag des Kunden kaufen und verkaufen:

0.1 Schmitti4 mit 1 Punkt= 1 €

0.1 EURUSDCCH4 mit 1 Punkt= 1 €

0.1 EURUSDCCH1 mit 1 Punkt= 1 €

0.1 GBPUSDCCH1 mit 1 Punkt= 1 €

1 DOWCCH1 mit 1 Punkt= 1 €

0.1 USDJPYCCH1 mit 1 Punkt= 1

0.1 NZDJPYCCH1 mit 1 Punkt= 1

Kriterien:

  • Höchste Rendite, z. B. DOWCCH1
  • Niedrigster Drawdown, z. B. EURUSDCCH4
  • Höchste Sicherheit: Alle Roboter mit Weekend Close

Schmitt Trading Ltd vermietet solche Handelsroboter an Anleger, die durch ein rein passives Investment hohe Renditen erzielen wollen.

Testzeitraum: 01.01.2020 – 30.10.2020

Ersteinlage: 14 000

Nettogewinn gesamt: 18 310

Rückgang Kontostand maximal: 1 874 (13,39 %)

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Renditekurve BRS 7.06

Erwartete jährliche Rendite BRS 6.07:

Ersteinlage: 14 000

Nettogewinn gesamt: 9 987

Jahresrendite: 71,33 %

Unser Börsen Robot System ist ein limitiertes Mietangebot, das nur bei Schmitt Trading Ltd abgeschlossen werden kann. Das Angebot umfasst einen Serverplatz, die Handelssoftware und die Handelsroboter.

Die Mindestanlagesumme beträgt 14 000 €. Die Miete liegt bei 350 € monatlich.

Dieses Angebot richtet sich an Menschen, die ihre Finanzen selbst verwalten und erfolgreich beträchtliche Beträge erwirtschaften.

New Robot System launched

“I’m so excited and I just can’t hide it…” from The pointer sisters describes exactly how I feel today.

Our new robot system will launch tonight when markets reopen at 23 CET.

Do not miss the chance to watch the trading performance live on our website.

The Stock Market Robot System 7.06 includes seven trading robots (Expert Advisor), which buy and sell on behalf of the customer:

0.1 Schmitti4 with 1 point = 1 €

0.1 EURUSDCCH4 with 1 point = 1 €

0.1 EURUSDCCH1 with 1 point = 1 €

0.1 GBPUSDCCH1 with 1 point = 1 €

1 DOWCCH1 with 1 point = 1 €

0.1 USDJPYCCH1 with 1 point = 1 €

0.1 NZDJPYCCH1 with 1 point = 1

Criteria:

  • Highest yield, e.g. DOWCCH1
  • Lowest drawdown, e.g. EURUSDCCH4
  • Highest safety: all robots with Friday Close

Schmitt Trading Ltd rents such trading robots to investors who want to achieve a high yield with a passive investment.

Testing period: 01.01.2020 – 31.10.2021

Initial deposit: 14 000

Total Net Profit: 18 310

Balance drawdown maximal: 1 874 (13.39 %)

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Yield curve Stock Market Robot System 7.06

Estimated yearly return SMRS 7.06:

Initial deposit: 14 000

Total Net Profit: 9 987

Yearly return: 71.33 %

Our Stock Market Robot System is a limited rental offer which can only be ordered from Schmitt Trading Ltd. The offer consists of a server slot, the trading software and the trading robots.

The minimum investment amount is 14 000 €. The rent is 350 € per month.

This offer is aimed at people who manage their finances themselves and successfully generate considerable sums.

Update Stock Market Robot System 7.06

The Stock Market Robot System 7.06 includes seven trading robots (Expert Advisor), which buy and sell on behalf of the customer:

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Testing period: 01.01.2020 – 31.10.2021

Initial deposit: 14 000

Total Net Profit: 18 310

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Update Seite Privatsphäre

Aus aktuellem Anlass haben wir eine neue Seite Privatsphäre veröffentlicht: https://schmitt-trading.com/finanzen/sachwerte/privatsphare

Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt.[1] Das Recht auf Privatsphäre gilt als Menschenrecht und ist in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden.

Patientenakte

Krankenunterlagen: Wer darf Einsicht nehmen?

Dtsch Arztebl 2008; 105(1-2): A-27 / B-23 / C-23

Das Verlangen nach Einsicht in Krankenakten wird im ärztlichen Alltag meist als zeitraubende Störung des medizinischen Routinebetriebs erlebt. Hinzu tritt die unerfreuliche Anmutung, das eigene ärztliche Handeln werde infrage gestellt und man solle überwacht, in Regress genommen oder gar verklagt werden. Daher drängt sich regelmäßig die Frage auf: Wem muss beziehungsweise darf eigentlich Einsicht in ärztliche Unterlagen gestattet werden, und wie weit reicht dieses Einsichtsrecht?
Individualisierte Krankengeschichten kennt man seit der Renaissance, aber erst seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts existieren sie in ihrer heutigen Form (1). Während die Aufzeichnungen zunächst nur dem behandelnden Arzt als Gedächtnisstütze dienten, erfüllt die ärztliche Dokumentation inzwischen eine Vielzahl von Funktionen:

– Gedächtnisstütze des Arztes
– Therapiesicherung
– Rechenschaftslegung gegenüber dem Kostenträger
– Beweissicherung
– Qualitätssicherung

Die hohe Informationsdichte der Krankenakten hat vielfältige Begehrlichkeiten geweckt. Zahlreiche Personen und Institutionen verlangen Einblick in die Krankengeschichten. Da sind zunächst einmal der Patient selbst oder seine Hinterbliebenen. Aber auch Kostenträger, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, die Arbeitsverwaltung, private Versicherungsunternehmen, Gutachter, Statistiker und Wissenschaftler wollen die ärztlichen Aufzeichnungen für ihre Zwecke nutzen.

Eigentum des Arztes oder Krankenhausträgers
Angesichts dieser Interessentenflut ist es notwendig, sich zunächst einmal die grundsätzliche Rechtslage in Erinnerung zu rufen: Krankenunterlagen stehen im Eigentum des niedergelassenen Arztes oder des Krankenhausträgers. Als Eigentümer können diese frei über ihre Dokumentation verfügen, soweit das Eigentumsrecht nicht durch einschränkende rechtliche Regelungen begrenzt wird. Die bedeutendste Einschränkung stellt dabei sicherlich die ärztliche Schweigepflicht (normiert zum Beispiel in § 203 StGB, § 9 (Muster-) Berufsordnung [MBO], § 35 SGB I) dar, die das therapeutische Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützt (2). Andererseits gebieten es die Grundrechte auf Selbstbestimmung und personale Würde nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass jeder Patient einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten hat (BVerfG, NJW 1999, 1777). Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO).
Wegen der Vielzahl weiterer modifizierender Bestimmungen ist es sinnvoll, die Akteneinsichtsbegehren nach typischen Fallgruppen getrennt zu betrachten:

Auf Verlangen müssen dem Patienten die Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden. Foto: SUPERBILD – Akteneinsicht durch den Patienten
Wenn der Patient selbst Einsicht in seine Krankenakten nehmen will und auch der Arzt damit einverstanden ist, scheint die Situation zunächst unproblematisch zu sein. Die Einsichtnahme sollte möglichst im Rahmen eines Arzt-Patienten-Gesprächs erfolgen, dabei müssen dem Patienten die leserlichen Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden (3). Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich beim Arzt (§ 811 BGB). Der Patient hat keinen Anspruch darauf, die Originale in Besitz zu nehmen, eine Ausnahme bilden hier nur Röntgenbilder, die zur Weiterleitung an den nachbehandelnden Kollegen herausgegeben werden müssen (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung). Gegen Kostenerstattung ist auch die Fertigung von Kopien zu gestatten, ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht jedoch nicht (4). Keinesfalls kann die unmittelbare Akteneinsicht durch das Übersenden von Kopien abgewendet werden, da der Patient in diesem Fall nicht kontrollieren könnte, ob die Unterlagen vollständig übermittelt wurden, was das Kontrollelement des § 810 BGB (Urkundeneinsicht im Fall eines rechtlichen Interesses) unterlaufen würde (5). Selbstverständlich können sich Arzt und Patient aber darauf einigen, dass statt Vorlage der Originale nur Fotokopien ausgehändigt werden.

– Akteneinsicht durch den Patienten gegen ärztliche Bedenken
Bisweilen stößt der Wunsch des Patienten, Einsicht in seine Krankenakten zu nehmen, auf ärztliche Bedenken. Nicht alle Teile einer Krankengeschichte waren zum Zeitpunkt der Dokumentation auch für die Augen des Patienten bestimmt. Kränkende Informationen (zum Beispiel von Angehörigen), unvorteilhafte subjektive Einschätzungen des Arztes und ungesicherte diagnostische Hypothesen offenbart man dem Betroffenen nur ungern. Hinzu tritt die Sorge vor unangemessenen selbst- oder fremdgefährdenden Reaktionen des Patienten. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diesen Bedenken Rechnung getragen und die Grenzen des Einsichtsrechts dort gezogen, wo sich Aufzeichnungen nicht auf objektive Befunde, sondern lediglich auf subjektive Wertungen und Einschätzungen des Arztes bezogen. Auch wurde ein „therapeutischer Vorbehalt“ anerkannt, der ein Einsichtsrecht dort verneint, wo therapeutische Bedenken gegen eine Offenlegung der (zumeist psychiatrischen) Befunde bestanden (BGH, NJW 1983, 330). Diese Rechtslage hat sich jüngst verändert: Kaum beachtet von der medizinischen Fachöffentlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht die langjährige Rechtsprechung zum Einsichtsrecht der Patienten in Krankenunterlagen – zunächst nur für das Fach Psychiatrie – infrage gestellt (BVerfG, NJW 2006, 1116). Sowohl die Beschränkung des Einsichtsrechts auf objektive Befunde als auch der faktisch im Ermessen des Arztes stehende „therapeutische Vorbehalt“ könnten künftig wegfallen, sollte sich diese Rechtsprechung verstetigen (6). Für die ärztliche Dokumentation bedeutet dies, dass alle patientenbezogenen Aufzeichnungen – auch subjektive Wertungen und Arbeitshypothesen – dem Patienten grundsätzlich zugänglich sein können. Die bislang von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) empfohlene „duale Gestaltung“ der Krankenunterlagen, also die Trennung in einen subjektiven und einen objektiven Teil der Krankenakte, würde damit hinfällig. Die juristische Diskussion um die Reichweite dieser neuen Rechtsprechung hat zwar gerade erst begonnen, vorsorglich sollte sich die Ärzteschaft aber auf eine veränderte Situation einstellen. Verweigert der Arzt nämlich unberechtigterweise die Einsicht in die Krankenunterlagen, so muss er anfallende Kosten des Patienten zur Durchsetzung seines Anspruchs und eventuelle Schadensersatzansprüche tragen (3).

– Akteneinsicht Dritter mit Einwilligung des Patienten
Soll die Akteneinsicht durch Dritte (zum Beispiel Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, Arbeitsverwaltung) erfolgen, setzt dies normalerweise eine Einwilligung des Patienten voraus. Liegt eine solche vor, so gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren, als wenn der Patient persönlich Einsicht in die Unterlagen nähme. Dabei ist der Arzt jedoch gehalten, die Gültigkeit der Schweigepflichtentbindung zu überprüfen. Vorsicht ist insbesondere bei den regelmäßig von privaten Versicherungsunternehmen vorgelegten pauschalen Schweigepflichtentbindungen geboten. Diese genügen nach Feststellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Rechtsordnung (7). Bestätigt wird diese Auffassung indirekt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach pauschale Schweigepflichtentbindungen nur dann zulässig sind, wenn dem Versicherten alternativ die Möglichkeit eröffnet wird, die notwendigen Befunde auch selbst zu beschaffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 2027/02). Da der Arzt das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht überprüfen kann, empfiehlt die Bayerische Krankenhausgesellschaft ihren Mitgliedern, entsprechende Anträge auf Akteneinsicht abzulehnen (8).

– Akteneinsicht durch Hinterbliebene
Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Hat ein Angehöriger (Erbe) aber ein rechtliches Interesse an Informationen in den Krankenunterlagen, so muss der Arzt prüfen, ob nach dem mutmaßlichen Willens des Verstorbenen Einsicht gewährt werden kann. Bei Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung ist selbstverständlich dieser Folge zu leisten. Ebenso sollte den Angehörigen schon aus taktischen Gründen die Einsichtsnahme zur Klärung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Arzt gewährt werden, um eine voreilige Strafanzeige mit der Folge von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und einer Beschlagnahmung der Akten durch das Gericht vorzubeugen (9). Allerdings ist zu klären, ob tatsächlich die Gesamtheit der Hinterbliebenen eine Akteneinsicht wünscht, oder nur ein einzelner Angehöriger gegen den Willen der tatsächlichen Erben Einsicht nehmen will, um beispielsweise die Testierfähigkeit des Verstorbenen angreifen zu können. Bei einem Behandlungsfehlervorwurf kann hingegen stets die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen angenommen werden (BGH, NJW 1983, 2627).

– Akteneinsicht durch Ermittlungsbehörden und Gerichte
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren begehren immer wieder Staatsanwaltschaften oder die Polizei Einsicht in Krankenunterlagen – häufig gegen den Willen des Patienten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Schweigepflicht des Arztes grundsätzlich auch gegenüber den Ermittlungsbehörden gilt, sodass vom Patienten eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht benötigt wird, wenn die Ermittler Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen wollen. Bei einem Verstorbenen ist dessen mutmaßlicher Wille entscheidend (BGH, NJW 1984, 2893). Verweigert der Arzt die Herausgabe, so ist ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss erforderlich. Befugt ist die Offenbarung eines Patientengeheimnisses auch dann, wenn berechtigte Eigeninteressen des Schweigepflichtigen verfolgt werden, beispielsweise bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Auch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB kann eine Durchbrechung der Schweigepflicht rechtfertigen, wenn dadurch eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von hohem Rang abgewendet werden kann.

– Akteneinsicht in gesetzlich geregelten Fällen
Umfangreiche Einsichtsrechte hat der Gesetzgeber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeräumt. Wurde dieser von einer Krankenkasse mit der Einholung eines Gutachtens nach § 275 SGB V (Gutachten zur Erbringung von Leistungen, zur Rehabilitation oder zur Arbeitsunfähigkeit) beauftragt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, die erforderlichen Patientendaten unmittelbar an den MDK zu übermitteln. Die Zustimmung des Patienten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Allerdings dürfen nur die „erforderlichen“ Daten mitgeteilt werden, keinesfalls kann unkritisch die gesamte Krankenakte mit Aufzeichnungen über sämtliche Vorbehandlungen herausgegeben werden. Der MDK muss daher auch konkret darlegen, was Inhalt seines Prüfauftrags ist (zum Beispiel Prüfung der Krankenhausleistung oder Prüfung der Arbeitsfähigkeit). Besonders bei einer aus mehreren Teilleistungen bestehenden Behandlung muss der Arzt genau prüfen, in welchem Umfang Daten nach § 276 Absatz 2 Satz 1 SGB V herausgegeben werden müssen. Andernfalls stünde er in der Gefahr, auch solche Daten zu offenbaren, die für den Prüfauftrag des MDK gar nicht erforderlich sind, was als Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zu werten wäre (10). Einen Sonderfall stellt die Prüfung von Dauer und Notwendigkeit einer stationären Behandlung nach § 276 Absatz 4 SGBV durch den MDK da. Da diese Prüfung naturgemäß umfassend verlaufen muss, hat der Gesetzgeber den Ärzten des MDK das Recht eingeräumt, in der Zeit zwischen acht und 18 Uhr unmittelbar Einsicht in Patientenunterlagen zu nehmen und den Patienten zu untersuchen. Die Übersendung der Patientenakte an den MDK ist in diesem Zusammenhang aber nicht vorgesehen, vielmehr hat die Prüfung unmittelbar im Krankenhaus zu erfolgen (10).

– Akteneinsicht durch Rechnungshöfe und Finanzbehörden
Wenig im Bewusstsein der Ärzteschaft ist schließlich das Einsichtsrecht der Beamten der Landesrechnungshöfe in die Krankenunterlagen von Patienten zur Prüfung der Einnahmen der Kliniken (BVerwG, NJW 1997, 1633). Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse hier die ärztliche Schweigepflicht dem überragenden Interesse des Gemeinwohls weichen. Gleiches gilt auch für Finanzbehörden im Rahmen einer Steuerprüfung.

Konsequenzen für die Praxis
Die ärztliche Dokumentation ist längst keine reine Arbeitshilfe für den medizinischen Binnenbereich mehr, die allein dem Patienten und seinen behandelnden Ärzten dient. Vielmehr handelt es sich um eine Urkunde, die in vielen Fällen auch gegen den Willen und die Interessen der Patienten, der Ärzte oder der Kliniken verwertet werden kann. Es ist daher wichtig, die verschiedenen rechtlichen Dokumentationszwecke zu kennen und sich von ärztlicher Seite darüber bewusst zu sein, dass faktisch „halb-öffentlich“ dokumentiert wird. Bei der Durchführung der Dokumentation ist also möglichst auf die Verwendung von Formulierungen zu achten, die den Patienten oder seine Hinterbliebenen im Fall einer späteren Akteneinsicht nicht verletzen. Bei der Fremdanamnese ist außerdem zu bedenken, dass strikte Vertraulichkeit nicht zugesichert werden kann; hierauf sind vor allem Angehörige hinzuweisen.

zZitierweise dieses Beitrags:
Dtsch Arztebl 2008; 105(1–2): A 27–9

Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/58474/Krankenunterlagen-Wer-darf-Einsicht-nehmen geladen am 10.11.2021

Wie komme ich an meine Patientenunterlagen?

Ärztliche Unterlagen sind wichtig und können auch nach Jahren in der Verlaufskontrolle oder bei der Diagnose und Anamnese sehr wichtig werden. Die eigene Krankenakte anfordern ist daher eine wichtige Tätigkeit. Nicht nur Versicherungen benötigen ggf. zur Prüfung von Leistungsansprüchen eine Auskunft zu Behandlungen vor Antragstellung oder eine Information zu einem Krankheitsverlauf, auch Patienten und neue Behandler benötigen diese.

Zuerst einmal ist es wichtig zu wissen, wie Sie überhaupt an eine Krankenakte kommen. Dazu habe ich Ihnen in zwei Beiträgen MUSTERFORMULARE zur Anforderung der Krankenakte und auch detaillierte Informationen zusammengestellt.

So kommen Sie an eine Kopie Ihrer Krankenakte/ der Patientenunterlagen

Anforderung der Krankenakte in Kopie für Sie oder den neuen Arzt

Grundlage ist hier §10 Berufsordnung der Ärzte und §630g BGB

Anforderung der Krankenakte als kostenlose Kopie

Grundlage ist hier die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Musterformulare und Anschreiben zur Anforderung der Kopie der Patientenunterlagen
Was Sie tun können, wenn der Arzt die Herausgabe verweigert oder Sie zum persönlichen Vorbeikommen auffordert

Doch nachdem das alles ganz wunderbar bei Ärzten und Krankenhäusern funktioniert und auch meist nicht zu großen Problemen führt, erwartet uns in Zukunft immer Häufiger ein anderes Problem. Die Ärzte werden immer älter und finden immer weniger Nachfolger. Praxen bleiben leer oder werden durch neue Kollegen übernommen und diese erhalten nicht immer alle Akten. Daher ist es wichtig zu wissen, wo denn nun die Krankenakten gelagert sind und wie Sie an diese kommen.

Quelle: https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/kopie-der-krankenakte-und-der-patientenunterlagen geladen am 10.11.2021

Die elektronische Patientenakte (ePA)

Welche Medikamente nimmt eine Patientin oder ein Patient ein, welche Vorerkrankungen liegen vor, wie sind die Blutwerte, welche Untersuchungen wurden im Vorfeld durchgeführt und wie verliefen frühere Behandlungen? Viele dieser Informationen über die Gesundheit stehen verteilt in den Aktenordnern der Arztpraxen und Krankenhäuser. Beim nächsten Besuch in der Arztpraxis liegen diese Informationen oftmals nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor und Untersuchungen müssen wiederholt werden. Damit machen wir Schluss. Seit dem 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten, in der medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert werden können – dafür hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz gesorgt.

Durch die bessere Verfügbarkeit der Daten kann die persönliche medizinische Behandlung in Zukunft verbessert werden. Zeit, die ansonsten für die Informationsbeschaffung anfällt, kann stattdessen für die konkrete Behandlung genutzt werden. Außerdem können Doppeluntersuchungen vermieden werden, was sowohl zu einer Entlastung der Patientinnen und Patienten als auch zu einer Entlastung der Ärztinnen und Ärzte führt.

Die Entscheidung und Kontrolle über die ePA und die darin gespeicherten Gesundheitsdaten liegen allein in der Hand der Patientinnen und Patienten: Sie können selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang sie die ePA nutzen möchten, welche Daten in der Akte gespeichert oder gelöscht werden sollen und welchem Behandler sie ihre Daten zur Verfügung stellen wollen. Dies können die Patientinnen und Patienten aktuell per Smartphone oder Tablet über die App ihrer Krankenkasse verwalten. Ab 2022 wird es auch die Möglichkeit der Nutzung der ePA über ein stationäres Gerät (Desktop PC) geben.

Warum brauchen wir überhaupt eine ePA?

Je besser Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringer die Krankengeschichte ihrer Patientinnen und Patienten nachvollziehen können, desto besser können sie die geeignete Behandlung wählen. Hierfür stellt die ePA eine wichtige Informationsquelle dar. Die ePA vernetzt Versicherte mit Ärztinnen und Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Viele bisher analog oder in Papierform ablaufende Arbeitsschritte können durch die ePA digitalisiert und vereinfacht werden. Statt einer Lose-Blatt-Sammlung zuhause oder einzelnen Befunden in den Praxissystemen verschiedener Praxen haben Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten alle relevanten Dokumente auf einen Blick sicher verfügbar. So können beispielsweise belastende Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.

Seit wann gibt es die ePA?

Die ePA wird schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, mit der sie Zugang zur ePA bekommen. Damit können Versicherte ihre ePA über ein Smartphone oder Tablet selbstständig nutzen. Zeitgleich hat die Test- und Einführungsphase mit ausgewählten Arztpraxen begonnen. Spätestens bis zum 1. Juli 2021 mussten sich alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer mit den für die Nutzung der ePA erforderlichen Komponenten ausgestattet bzw. diese verbindlich bestellt haben, so dass im 3. und 4. Quartal 2021 flächendeckend mit der Nutzung und Befüllung der ePA in den Arztpraxen gestartet werden kann. In Krankenhäusern muss die ePA spätestens zum 1.1.2022 nutzbar sein.

Was kann die ePA zum Start?

Die ePA kann zum Start mit der App der Krankenkassen über ein Smartphone oder Tablet von Patientinnen und Patienten mit Dokumenten, Arztbriefen, Befunden etc. befüllt werden.

Muss der Krankenversicherte die ePA nutzen?

Nein, die ePA ist eine versichertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist (Opt-in). Versicherte entscheiden selbst, ob und wie sie die ePA nutzen möchten.

Wie können Patientinnen und Patienten die ePA befüllen?

Die ePA wird von den Krankenkassen seit dem 1. Januar 2021 zusammen mit einer App bereitgestellt. Mit dieser App können die Patientinnen und Patienten ihre ePA mit Dokumenten, Arztbriefen, Befunden etc. befüllen. Dokumente, die den Versicherten nicht digitalisiert vorliegen, können mit dem Handy oder Tablet eingescannt und dann in der ePA abgelegt werden. In weiteren ePA-Ausbaustufen soll das Ablegen strukturiert möglich sein. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte unterstützen die Versicherten bei der Befüllung der ePA. Die Versicherten erhalten bei der Führung ihrer ePA Unterstützung durch umfassende Aufklärung und Information durch die Krankenkassen, klar geregelte Ansprüche gegen Leistungserbringer und Krankenkassen auf Übermittlung und Speicherung von Daten sowie Beratung bei der Nutzung der ePA.

Wobei hilft die ePA?

Die ePA ermöglicht, dass wichtige Informationen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten schnell zur Verfügung stehen, zum Beispiel Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und elektronische Medikationspläne.

Können Ärztinnen und Ärzte alleine bestimmen, was in der ePA gespeichert wird?

Nein, die Patientinnen und Patienten bestimmen, ob und welche Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA gespeichert werden und auch, welche wieder gelöscht werden sollen.

Ab wann haben Ärztinnen und Ärzte Zugriff auf die ePA?

Ärztinnen und Ärzte haben nicht automatisch Zugriff auf die ePA. Sowohl die Bereitstellung von medizinischen Daten in der ePA als auch der Zugriff auf diese durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und weitere gesetzlich geregelte, zugriffsberechtigte Leistungserbringer, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, bedürfen der Freigabe durch die Versicherten. Ähnlich wie bei der Bankkarte müssen die Patientinnen und Patienten die medizinischen Daten mittels ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) freischalten. Ärztinnen und Ärzte benötigen für den Zugriff einen zweiten Schlüssel, nämlich ihren Heilberufsausweis und ebenfalls eine PIN. Die Patientinnen und Patienten allein entscheiden, welche medizinischen Anwendungen sie nutzen möchten und wer auf ihre Daten zugreifen darf. Sie können für die ePA – genau wie für andere medizinische Anwendung wie z.B. die Notfalldaten oder den elektronischen Medikationsplan (eMP) – jederzeit festlegen, ob und durch wen hierauf zugegriffen wird. Technisch auf die ePA-Daten zugreifen können die zugriffsberechtigten Leistungserbringer dann über eine Schnittstelle in ihrem Praxisverwaltungssystem.

Können auch andere Personen auf die ePA zugreifen?

Der Kreis derjenigen, die mit Einwilligung und Zugriffsfreigabe (PIN) der Versicherten auf die ePA zugreifen dürfen, ist gesetzlich streng geregelt. Patientinnen und Patienten können die ePA für Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten oder Apotheken sowie für weitere Leistungserbringer, die in die Behandlung eingebunden sind, freigeben – entweder nur für die aktuelle Behandlung oder für einen längeren Zeitraum (z.B. in der Hausarztpraxis). Ohne die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten können weder Daten in der ePA gespeichert noch ausgelesen werden. Im Einführungsjahr der ePA kann der Zugriff auf die Informationen beschränkt werden, die von Ärztinnen, Ärzten und weiteren Leistungserbringern zur Verfügung gestellt wurden. Gleichzeitig können die von Versicherten selbst hochgeladenen Dokumente vom Zugriff ausgenommen werden. Umgekehrt können Versicherte den Zugriff auch nur auf die von ihnen eingestellten Dokumente erteilen. Ab 2022 erhalten Versicherte die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann, zum Beispiel für eine Untersuchung bei einem Facharzt (feingranulares Berechtigungsmanagement).

Was wird in der ePA gespeichert?

Zunächst können Patientinnen und Patienten in der ePA Daten aus bereits vorhandenen Anwendungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Notfalldaten, Medikationsplan, Arztbriefe, Befunde oder Röntgenbilder speichern. Außerdem können Versicherte in Ihrer ePA auch eigene Daten, wie z.B. ein Tagebuch über Blutzuckermessungen, ablegen. Ab 2022 können darüber hinaus auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahnbonusheft in der ePA gespeichert werden.

Sind die Daten in der ePA sicher?

Die Daten werden in der ePA verschlüsselt abgelegt. Niemand außer der oder dem Versicherten und denjenigen, die von diesen zum Zugriff berechtigt wurden, können die Inhalte lesen. Die Krankenkasse darf beispielsweise nicht auf die Inhalte zugreifen. Der Zugriff auf die ePA erfolgt über die Telematikinfrastruktur, ein sicheres, in sich geschlossenes Netz.

Kann ich die ePA auch ohne die App nutzen?

Ja. Versicherte können ihre ePA mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und einer PIN, die ihnen von ihrer Krankenkasse zugestellt wird, auch direkt in der Arztpraxis bzw. beim Leistungserbringer nutzen. Sie können sie mit Daten, die ihren Behandlern im Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung digital vorliegen, befüllen lassen. Die Arztpraxis nutzt ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) und lädt die lokal gespeicherten Daten in die ePA hoch. Alternativ kann eine dritte Person, zum Beispiel ein Familienmitglied, beauftragt werden, die ePA über die App zu verwalten. Ab 2022 ist die Nutzung der ePA auch über ein stationäres Gerät (Desktop PC) möglich.

Kann ein Krankenversicherter den Ärztinnen und Ärzten nur begrenzten Zugriff auf die ePA-Daten erlauben?

Ja. Versicherte können die Zugriffsfreigabe sowohl zeitlich als auch inhaltlich begrenzen. Im Einführungsjahr 2021 kann der Zugriff auf die Informationen beschränkt werden, die von Ärztinnen, Ärzten und weiteren Leistungserbringern zur Verfügung gestellt wurden. Gleichzeitig können die von Versicherten selbst hochgeladenen Dokumente vom Zugriff ausgenommen werden. Umgekehrt können Versicherte den Zugriff auch nur auf die von ihnen eingestellten Dokumente erteilen. Ab 2022 erhalten Versicherte die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann, zum Beispiel für eine Untersuchung bei einem Facharzt (feingranulares Berechtigungsmanagement). In der Arztpraxis bzw. bei weiteren Leistungserbringern kann der Zugriff ab 2022 auch auf bestimmte Kategorien von Dokumenten und Datensätzen innerhalb der ePA, wie beispielsweise Fachgebietskategorien, begrenzt werden.

Gibt es für die Einrichtung und Verwendung der ePA eine Altersbeschränkung?

Für die Einrichtung und Nutzung der ePA gibt es keine spezielle gesetzliche Altersbeschränkung. Es gelten die allgemeinen rechtlichen Regeln zur gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen, insbesondere die Regelungen zur elterlichen Sorge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Eltern sind in Ausübung ihrer elterlichen Sorge gesetzliche Vertreter der eigenen Kinder in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten (wie z.B. beim Abschließen eines Vertrags). Die gesetzliche Vertretung gilt neben Rechtsgeschäften auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie z. B. medizinische, aber auch informationelle Maßnahmen, d.h. Handlungen, die den Datenschutz betreffen.

Wenn es um medizinische Behandlungen und die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten geht, ist neben der Frage, ob ein Kind vertreten werden muss, grundsätzlich aber auch die Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen zu beachten. Hierfür sieht das Gesetz keine starren Altersgrenzen vor. Einwilligungsfähig ist, wer die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung erkennen und die damit verbundenen Risiken selbst einschätzen kann.

Gesetzlich krankenversicherte Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, haben zudem gemäß § 36 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das bedeutet, dass sie eigenständig und ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Vertragsärzte oder Krankenhäuser aufsuchen dürfen.

Aus diesen rechtlichen Grundsätzen folgt für das Einstellen von personenbezogenen Daten eines Minderjährigen in dessen ePA und für das Erteilen von Zugriffsrechten an Leistungserbringer, dass grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen diesen Datenverarbeitungsvorgängen zustimmen müssen. Die Eltern entscheiden also stellvertretend für ihr Kind darüber, welche Dokumente für Ihr Kind in der ePA hinterlegt werden und wer hinsichtlich dieser Daten Zugriffsberechtigungen erhält. Ist der Minderjährige jedoch einwilligungsfähig, kann er die Einwilligung für die Verarbeitung seiner Daten zur Nutzung der ePA auch ohne seine gesetzlichen Vertreter erteilen. Ob die erforderliche Einwilligungs- bzw. Einsichtsfähigkeit besteht, muss stets im konkreten Einzelfall festgestellt werden.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundsätze wird die ePA eines Minderjährigen zunächst von einem sorgeberechtigten Vertreter (im Regelfall den Eltern) verwaltet. Spätestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres sollte der Minderjährige die ePA dann selbstständig nutzen können. Ist die erforderliche Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, sollte er die ePA bereits zu einem früheren Zeitpunkt eigenständig nutzen können. In diesem Fall sollte die Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen gegenüber den Krankenkassen von den gesetzlichen Vertretern oder dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden.

Haben Minderjährige ein Mitspracherecht, welche Daten in der ePA gespeichert werden?

Auch hier gilt, dass jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Minderjährigen (vorhandenes Verständnis des Minderjährigen für die Tragweite der Entscheidung und die allgemeine altersabhängige Reife) entschieden werden muss, ob ihm bei der Frage, was in die ePA eingestellt wird bzw. welcher Arzt darauf Zugriff erhalten soll, ein Mitsprache- oder sogar alleiniges Entscheidungsrecht eingeräumt werden sollte. Dabei ist stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit ein minderjähriges Kind fordern kann, dass Daten aus seiner ePA gelöscht werden.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html geladen am 10.11.2021

Wichtige Anmerkung:
Die vom Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Informationen sind unrichtig und unvollständig. Nach einem Telefonat mit meiner Krankenkasse stellt sich heraus:
Die elektronische Patientenakte wird von der Krankenkasse nur 4 Jahre in die Vergangenheit befüllt. D.h. ältere Abrechnung sind nicht enthalten.
Die Krankenkassen stellen KEINE Befunde zur Verfügung, auch keine Röntgenbilder.
Es handelt sich lediglich um Abrechnungen.
Die ePA ist nur in der Krankenkasse App verfügbar, nicht am PC.
Für die Einrichtung wird eine Freischaltung und ein Ausweisdokument benötigt.
Die in der ePA enthaltenen Daten können geschützt exportiert und an die ePA einer anderen Krankenkasse übertragen werden.

Seite Privatsphäre aktualisiert

Aus aktuellem Anlass haben wir eine neue Seite Privatsphäre veröffentlicht: https://schmitt-trading.com/finanzen/sachwerte/privatsphare

Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt.[1] Das Recht auf Privatsphäre gilt als Menschenrecht und ist in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)) oder kurz AEMR[1] ist eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten. Sie wurde am 10. Dezember 1948 im Palais de Chaillot in Paris verkündet.

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

– Art. 1 AEMR[2]: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als Tag der Menschenrechte begangen.

  • Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
  • Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung) Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
  • Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit) Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
  • Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
  • Artikel 5 (Verbot der Folter) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
  • Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson) Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
  • Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
  • Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz) Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
  • Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung) Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
  • Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren) Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
  • Artikel 11 (Unschuldsvermutung)
    1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
    2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
  • Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen) Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
  • Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)
    1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
    2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
  • Artikel 14 (Asylrecht)
    1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
    2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
  • Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
    1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
    2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
  • Artikel 16 (Eheschließung, Familie)
    1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
    2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
    3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
  • Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
    1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
    2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
  • Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit) Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
  • Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit) Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
  • Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
    1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
    2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
  • Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
    1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
    2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
    3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
  • Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit) Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
  • Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)
    1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
    2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
    3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
    4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
  • Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit) Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
  • Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
    1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
    2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
  • Artikel 26 (Recht auf Bildung)
    1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
    2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
    3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
  • Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)
    1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
    2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
  • Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung) Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
  • Artikel 29 (Grundpflichten)
    1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
    2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
    3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
  • Artikel 30 (Auslegungsregel) Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.[16]

Quelle: Seite „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 5. August 2021, 14:14 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Allgemeine_Erkl%C3%A4rung_der_Menschenrechte&oldid=214518890 (Abgerufen: 10. November 2021, 12:54 UTC)

Neue Website Privatsphäre veröffentlicht

Aus aktuellem Anlass haben wir eine neue Seite Privatsphäre veröffentlicht: https://schmitt-trading.com/finanzen/sachwerte/privatsphare

Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt.[1] Das Recht auf Privatsphäre gilt als Menschenrecht und ist in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden.

Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA und weiteren Anschlägen in der Folge sowie durch neue Überwachungstechnologien werden, etwa von den Datenschutzbeauftragten, aber auch von Bürgerinitiativen, vermehrte Tendenzen des Eindringens in die Privatsphäre beklagt. RFID, Lauschangriff, Videoüberwachung, Gendatenbank oder Biometrie, wie sie von Politikern forciert werden, stellen für Befürworter Garanten der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung dar, da sie Schutz gegen Terrorismus bieten würden. Für Gegner erinnern sie eher an Dystopien, also negative Utopien, wie sie in der Literatur etwa George Orwell oder Aldous Huxley, und später die Autoren des Cyberpunk-Genres, als Schreckensbilder entwarfen.

Aber auch Wirtschaft und Werbung stellen mit Scoring- (Schufa), Marktforschungs-Maßnahmen und Konsumenten-Profiling für Kritiker eine zunehmende Bedrohung von Privatsphäre dar, Adressenhandel, Spam oder Phishing konstituieren einen neuen Graubereich zwischen legalen Belästigungen und betrügerischer Kriminalität. Einige Cracker vermögen über das Internet in staatliche und Unternehmens-Datenbanken oder private Computer einzudringen und erhalten so teils Einblick in intimste Daten.

Für die Privatsphäre relevante Technologien

Neue Technologien haben dazu geführt, dass heute ein Verlust an Privatsphäre durch viele moderne „Errungenschaften“ wie z. B. Mobiltelefone, Bankomatkarten und Kreditkarten zu beklagen ist. Oft ist es kaum möglich, vielen der nahezu omnipräsenten Überwachungstechnologien zu entgehen. In diesem Zusammenhang werden folgende Beispiele genannt:

Viele Internetdienste und Technologien konvergieren, wobei die vergleichsweise strikten europäischen Standards oft durch ausländische Firmen umgangen werden. Beispielsweise erlauben es viele Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook, ihr E-Mail-Konto oder IPhone zu durchsuchen, um Freunde und Bekannte automatisch zu finden. Käufe bei Amazon können automatisch dem Facebook-Freundeskreis empfohlen werden. Software erlaubt es inzwischen, Handy-Fotos automatisch mit Profilen aus sozialen Netzwerken zu verknüpfen.[5] Für den Zugang zu sehr vielen Bereichen, auch zu behördlichen Diensten wie der Bundesagentur für Arbeit, wird eine E-Mail-Adresse benötigt.

Internetdienstleister gehen zunehmend dazu über, persönliche Daten von Benutzern mit solchen zu verknüpfen, die diese nicht selber eingegeben haben. Dabei helfen erhebliche theoretische und technische Fortschritte in dem Bereich des Data-Mining, die in den letzten Jahren gemacht wurden. Beispielsweise wurde berichtet, dass das Online-Versandhaus Amazon in Deutschland die Bestellung eines Mannes stornierte, weil für den Freund von dessen volljähriger, nicht mehr bei den Eltern lebender Tochter ein Zahlungsrückstand gespeichert war.[6] Die Legalität derartiger Datenverknüpfungen ist rechtlich bisher nur unzureichend geregelt.

Schutz der Privatsphäre

Europarat und Europäische Union

Der Schutz der Privatsphäre ist im Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 sowie in Artikel 7 der Grundrechtecharta der EU festgelegt.

Deutschland

Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)[7] abzuleiten. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

Die Privatsphäre kann in die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:

  1. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Deutschland im Landesrecht verankert (nicht im Grundgesetz selbst; siehe Datenschutz)
  2. Die Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses, festgeschrieben in Art. 10 GG, beinhaltet die Sicherheit der Kommunikationsmittel wie Post, Telefon, E-Mail oder andere (siehe auch Vorratsdatenspeicherung)
  3. Die Unverletzlichkeit der Wohnung: laut Art. 13 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen nur von Richtern oder bei Gefahr im Verzug von in Gesetzen vorgesehenen anderen Organen angeordnet werden.

Schweiz

In der Schweiz wird die Privatsphäre durch generelle Normen (Art. 13 der Bundesverfassung = Schutz vor staatlichen Übergriffen; Art. 28 Zivilgesetzbuch = Schutz vor privaten Übergriffen) sowie durch einige Spezialnormen geschützt. Sie ist nur durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzbar.

Vereinigte Staaten von Amerika

Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika hat Privatsphäre (Privacy) eine lange Tradition, die sich aus dem 4. Zusatzartikel der Verfassung ableitet. Der Terminus Privacy wurde 1890 von dem späteren Richter Louis Brandeis und dem Schriftsteller und Rechtsanwalt Samuel D. Warren im Artikel The Right to Privacy im Harvard Law Review (Jahrgang 4, Nr. 5) als the right to be let alone definiert, also als das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.

Anders als die EU und zuvor schon Deutschland und andere EU-Staaten, garantieren die USA das Recht nicht allen Menschen, sondern nur ihren Staatsbürgern (→ 4. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten, EU-Grundrechtecharta). Diese Unterscheidung kritisierte der Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen.[8]

Quelle: Seite „Privatsphäre“. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 30. September 2021, 13:25 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Privatsph%C3%A4re&oldid=216010772 (Abgerufen: 10. November 2021, 12:51 UTC)

Installation einer Photovoltaikanlage mit 11,1 kWp

Wir betrachten die Installation einer Solaranlage als eine Investition, die durch Stromerzeugung zu einem passiven Einkommen beiträgt. Dabei rechnen wir nur mit den eingesparten Stromkosten, nicht mit einer Vergütung für Stromeinspeisung ins Netz.

Mit der Photovoltaikanlage schichten wir Sichteinlagen oder Spareinlagen bei der Bank in einen realen Sachwert um, der unser Eigentum ist und sich in unserem Besitz befindet.

Bei dem Guthaben auf einer Bank handelt es sich um ein Zahlungsversprechen, das im schlimmsten Fall gebrochen werden kann. Kommt es zu einer großen Versorgungskrise oder einem Bankrun, wird Guthaben nur teilweise oder gar nicht mehr ausgezahlt.

Die folgenden Berechnungen beruhen auf den Verbrauchszahlen 2019/2020 und den Angebotspreisen für Solarmodule 2021.

Berechnung für eine 11,1 kWp Photovoltaikanlage:

Kosten: 15 450 € netto, d.h. 18 400 € brutto ohne Speicher
Jahresertrag 11 100 kWh
Direktverbrauch laut Berater nur ein Drittel, also 3 700 kWh.

Die detaillierte Tabelle aller Stromkosten befindet sich hier: https://schmitt-trading.com/finanzen/sachwerte/immobilien/selbstgenutzte-wohnimmobilie/gebaudeheizung/warmepumpenheizung/#Reale_Stromkosten

Haushaltsstrom ET €/kWh netto excl. EEG etc. (Tarif 700): 0,15303

Heizstrom HT €/kWh netto excl. EEG etc. (Tarif 730): 0,11889

Heizstrom NT €/kWh netto excl. EEG etc. (Tarif 732): 0,10256

Mittlerer Netto-Strompreis: 0,12482

Wenn wir nur 3 700 kWh direkt verbrauchen können, müssen wir 6 300 kWh vom Stromversorger einkaufen.

Wenn es dort nur einen Einheitstarif gibt – weil der Wärmepumpentarif der Stadtwerke würde ja dann wegfallen – muss der Preis unter 12 Cent / kWh netto liegen.

Selbst bei 10 Ct. hätten wir noch netto Stromkosten von 630 € netto plus Umlagen, Steuern etc.

Mittlerer Bruttostrompreis Stadtwerke 2019 war 28 Ct., d.h. 1764 € für 6 3000 kWh.

Gesamtkosten Strom 2019 waren 2 896 €. Ersparnis durch die PV-Anlage 1 132 €, d.h. 40 %.

Amortisation nach 16 Jahren.

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We believe in a free flow of information, a free internet and full access to all content.

As I learnt from a Nigerian friend, not all websites are available in all regions of the world as the government may block, e.g., Twitter.

To learn more about how to get access to all internet information, read the Privacy page. We will update this page regularly.

Statement from the founder

I founded Schmitt Trading Ltd for the sole reason of making money from the financial markets and in order to make my living from this income.

As the sole shareholder and manager of the company, I am fully responsible for all trades carried out in the name of the firm.

As the responsible person in charge, I do the following:

  • Manage the funds and make a deposit with my broker
  • Observe the market for trading opportunities
  • Search for support levels, resistance zones, falling and rising trend lines
  • Prepare every trade carefully
  • Find possible turning points and determine the stop
  • Calculate the risk involved and determine the position size
  • Open the envisaged position and set the stop and limit
  • Observe the market continuously and make further decisions whether to increase or decrease the position size, set the stop to entry level or stop the trade manually
  • Decide whether to make another trade with the same setup or not
  • Withdraw money from the trading account and transfer it to the company account

I have been trading since March, 2007 as a part-time occupation.

On May, 31st 2018, I quit my job in order to make trading my full-time occupation.

In the following, I would like to present my trading concept.

What we do

As a financial company like Deutsche Bank, Goldman Sachs etc. we have direct access to the financial markets in order to buy and sell financial instruments.

A stock exchange is an exchange (or bourse) where stock brokers and traders can buy and sell shares of stock, bonds, and other securities.

One of Europe’s oldest stock exchanges is the Frankfurt Stock Exchange (Frankfurter Wertpapierbörse) established in 1585 in Frankfurt am Main.

In contrast to private investors or many exchange traded funds, we can also sell assets and not only buy them. This means that we are far more flexible and can quickly adapt to any market situation.

How we make profit

We developed a very basic and easy-to-understand trading system.

We trade this system every working day for 1-10 hours.

We transfer the profit regularly from the trading account to the company banking account and invest in solid assets like forest, land, houses, apartments, classic cars etc.

Our mission

We want to share our knowledge and experience with people who do not have any income at all or who do only have a very low income and do not know how to pay their bills.

As independent financial analysts, we analyse the financial situation of people in debt and make proposals of how to get out of the misery.

Please do not hesitate to contact us if you are in a hopeless financial situation – maybe we can help!

Universal Declaration of Human Rights

The Universal Declaration of Human Rights (UDHR) is a milestone document in the history of human rights. Drafted by representatives with different legal and cultural backgrounds from all regions of the world, the Declaration was proclaimed by the United Nations General Assembly in Paris on 10 December 1948 (General Assembly resolution 217 A) as a common standard of achievements for all peoples and all nations. It sets out, for the first time, fundamental human rights to be universally protected and it has been translated into over 500 languages. The UDHR is widely recognized as having inspired, and paved the way for, the adoption of more than seventy human rights treaties, applied today on a permanent basis at global and regional levels (all containing references to it in their preambles). 

Preamble

Whereas recognition of the inherent dignity and of the equal and inalienable rights of all members of the human family is the foundation of freedom, justice and peace in the world,

Whereas disregard and contempt for human rights have resulted in barbarous acts which have outraged the conscience of mankind, and the advent of a world in which human beings shall enjoy freedom of speech and belief and freedom from fear and want has been proclaimed as the highest aspiration of the common people,

Whereas it is essential, if man is not to be compelled to have recourse, as a last resort, to rebellion against tyranny and oppression, that human rights should be protected by the rule of law,

Whereas it is essential to promote the development of friendly relations between nations,

Whereas the peoples of the United Nations have in the Charter reaffirmed their faith in fundamental human rights, in the dignity and worth of the human person and in the equal rights of men and women and have determined to promote social progress and better standards of life in larger freedom,

Whereas Member States have pledged themselves to achieve, in co-operation with the United Nations, the promotion of universal respect for and observance of human rights and fundamental freedoms,

Whereas a common understanding of these rights and freedoms is of the greatest importance for the full realization of this pledge,

Now, therefore,

The General Assembly,

Proclaims this Universal Declaration of Human Rights as a common standard of achievement for all peoples and all nations, to the end that every individual and every organ of society, keeping this Declaration constantly in mind, shall strive by teaching and education to promote respect for these rights and freedoms and by progressive measures, national and international, to secure their universal and effective recognition and observance, both among the peoples of Member States themselves and among the peoples of territories under their jurisdiction. 

Article 1

All human beings are born free and equal in dignity and rights. They are endowed with reason and conscience and should act towards one another in a spirit of brotherhood.

Article 2

Everyone is entitled to all the rights and freedoms set forth in this Declaration, without distinction of any kind, such as race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national or social origin, property, birth or other status. Furthermore, no distinction shall be made on the basis of the political, jurisdictional or international status of the country or territory to which a person belongs, whether it be independent, trust, non-self-governing or under any other limitation of sovereignty.

Article 3

Everyone has the right to life, liberty and security of person.

Article 4

No one shall be held in slavery or servitude; slavery and the slave trade shall be prohibited in all their forms.

Article 5

No one shall be subjected to torture or to cruel, inhuman or degrading treatment or punishment.

Article 6

Everyone has the right to recognition everywhere as a person before the law.

Article 7

All are equal before the law and are entitled without any discrimination to equal protection of the law. All are entitled to equal protection against any discrimination in violation of this Declaration and against any incitement to such discrimination.

Article 8

Everyone has the right to an effective remedy by the competent national tribunals for acts violating the fundamental rights granted him by the constitution or by law.

Article 9

No one shall be subjected to arbitrary arrest, detention or exile.

Article 10

Everyone is entitled in full equality to a fair and public hearing by an independent and impartial tribunal, in the determination of his rights and obligations and of any criminal charge against him.

Article 11

  1. Everyone charged with a penal offence has the right to be presumed innocent until proved guilty according to law in a public trial at which he has had all the guarantees necessary for his defence.
  2. No one shall be held guilty of any penal offence on account of any act or omission which did not constitute a penal offence, under national or international law, at the time when it was committed. Nor shall a heavier penalty be imposed than the one that was applicable at the time the penal offence was committed.

Article 12

No one shall be subjected to arbitrary interference with his privacy, family, home or correspondence, nor to attacks upon his honour and reputation. Everyone has the right to the protection of the law against such interference or attacks.

Article 13

  1. Everyone has the right to freedom of movement and residence within the borders of each state.
  2. Everyone has the right to leave any country, including his own, and to return to his country.

Article 14

  1. Everyone has the right to seek and to enjoy in other countries asylum from persecution.
  2. This right may not be invoked in the case of prosecutions genuinely arising from non-political crimes or from acts contrary to the purposes and principles of the United Nations.

Article 15

  1. Everyone has the right to a nationality.
  2. No one shall be arbitrarily deprived of his nationality nor denied the right to change his nationality.

Article 16

  1. Men and women of full age, without any limitation due to race, nationality or religion, have the right to marry and to found a family. They are entitled to equal rights as to marriage, during marriage and at its dissolution.
  2. Marriage shall be entered into only with the free and full consent of the intending spouses.
  3. The family is the natural and fundamental group unit of society and is entitled to protection by society and the State.

Article 17

  1. Everyone has the right to own property alone as well as in association with others.
  2. No one shall be arbitrarily deprived of his property.

Article 18

Everyone has the right to freedom of thought, conscience and religion; this right includes freedom to change his religion or belief, and freedom, either alone or in community with others and in public or private, to manifest his religion or belief in teaching, practice, worship and observance.

Article 19

Everyone has the right to freedom of opinion and expression; this right includes freedom to hold opinions without interference and to seek, receive and impart information and ideas through any media and regardless of frontiers.

Article 20

  1. Everyone has the right to freedom of peaceful assembly and association.
  2. No one may be compelled to belong to an association.

Article 21

  1. Everyone has the right to take part in the government of his country, directly or through freely chosen representatives.
  2. Everyone has the right of equal access to public service in his country.
  3. The will of the people shall be the basis of the authority of government; this will shall be expressed in periodic and genuine elections which shall be by universal and equal suffrage and shall be held by secret vote or by equivalent free voting procedures.

Article 22

Everyone, as a member of society, has the right to social security and is entitled to realization, through national effort and international co-operation and in accordance with the organization and resources of each State, of the economic, social and cultural rights indispensable for his dignity and the free development of his personality.

Article 23

  1. Everyone has the right to work, to free choice of employment, to just and favourable conditions of work and to protection against unemployment.
  2. Everyone, without any discrimination, has the right to equal pay for equal work.
  3. Everyone who works has the right to just and favourable remuneration ensuring for himself and his family an existence worthy of human dignity, and supplemented, if necessary, by other means of social protection.
  4. Everyone has the right to form and to join trade unions for the protection of his interests.

Article 24

Everyone has the right to rest and leisure, including reasonable limitation of working hours and periodic holidays with pay.

Article 25

  1. Everyone has the right to a standard of living adequate for the health and well-being of himself and of his family, including food, clothing, housing and medical care and necessary social services, and the right to security in the event of unemployment, sickness, disability, widowhood, old age or other lack of livelihood in circumstances beyond his control.
  2. Motherhood and childhood are entitled to special care and assistance. All children, whether born in or out of wedlock, shall enjoy the same social protection.

Article 26

  1. Everyone has the right to education. Education shall be free, at least in the elementary and fundamental stages. Elementary education shall be compulsory. Technical and professional education shall be made generally available and higher education shall be equally accessible to all on the basis of merit.
  2. Education shall be directed to the full development of the human personality and to the strengthening of respect for human rights and fundamental freedoms. It shall promote understanding, tolerance and friendship among all nations, racial or religious groups, and shall further the activities of the United Nations for the maintenance of peace.
  3. Parents have a prior right to choose the kind of education that shall be given to their children.

Article 27

  1. Everyone has the right freely to participate in the cultural life of the community, to enjoy the arts and to share in scientific advancement and its benefits.
  2. Everyone has the right to the protection of the moral and material interests resulting from any scientific, literary or artistic production of which he is the author.

Article 28

Everyone is entitled to a social and international order in which the rights and freedoms set forth in this Declaration can be fully realized.

Article 29

  1. Everyone has duties to the community in which alone the free and full development of his personality is possible.
  2. In the exercise of his rights and freedoms, everyone shall be subject only to such limitations as are determined by law solely for the purpose of securing due recognition and respect for the rights and freedoms of others and of meeting the just requirements of morality, public order and the general welfare in a democratic society.
  3. These rights and freedoms may in no case be exercised contrary to the purposes and principles of the United Nations.

Article 30

Nothing in this Declaration may be interpreted as implying for any State, group or person any right to engage in any activity or to perform any act aimed at the destruction of any of the rights and freedoms set forth herein.

Source: https://www.un.org/en/about-us/universal-declaration-of-human-rights loaded 05.11.2021

When China and other big countries launch cryptocurrencies, it will kick off a global revolution

Cash of the titans.
Artistdesign29

Liang Zhao, Lund University

One of the hottest topics in cryptocurrencies is the prospect of major economies launching state-backed digital coins. China’s central bank recently accelerated plans for what is currently known as the Digital Currency Electronic Payment (DCEP). It could launch within the next 18 months, while the European Central Bank is looking at something similar.

Meanwhile, Russia has been working on a state-backed cryptoruble for several years, and Sweden has its e-krona project. Indeed, several countries have got there already: Senegal and the tiny Marshall Islands now have digital coins that sit alongside their existing currencies, while others such as Venezuela and Ecuador have tried but failed to gain traction.

Make no mistake, these developments will completely change the international monetary system. Today’s system dates to the Bretton Woods conference of 1944, in which to create a stable trading environment the Allied nations agreed to peg their currencies to the US dollar and the US agreed to peg the dollar to gold.

Allies gathering at Bretton Woods in 1944.
Brittanica

The dollar has been at the heart of the monetary system ever since, despite Bretton Woods being gradually replaced by free-floating exchange rates after the dollar/gold commitment was abandoned by the Americans in the 1970s. Today, around 40% of international payments and 60% of the world’s total foreign exchange reserves are in US dollars. The euro takes a more minor but still considerable proportion: over 30% of international payments and 20% of reserves. All other currencies are trivial by comparison.

US on top

American financial dominance means that the Federal Reserve almost acts as the central bank of the world, since whatever its monetary policy committee decides to do with dollar interest rates has huge consequences everywhere. Together with the dollar’s dominance of the SWIFT international payment system, this was pivotal in maintaining the international monetary order for years by reducing transaction costs and speeding up globalisation.

In recent years, however, the picture has changed. With heightened tensions between the world’s major powers, many commentators increasingly accuse the Americans of playing the system to their own economy’s advantage without proper regard for the consequences further afield. There are also serious concerns about the US using international payments as a political tool, for instance by leaning on SWIFT to exclude Iranian banks over the uranium enrichment row – despite objections even from the EU.

Sam’s back yard.
DmyTo

Arguably, dollar dominance is now hindering the deepening of globalisation. Many countries are making moves that are changing this situation, however. The UK, France and Germany have set up INSTEX as an alternative means of trading with Iran, for instance, and six other EU countries have recently joined.

There has been a massive rise in the number of bilateral agreements between central banks that allow two countries to swap currencies directly, a large number involving China. Meanwhile, a number of countries, including Germany and the Netherlands, have been repatriating their gold reserves from vaults in the US where they had long been stored.

Yet by comparison, major sovereign digital currencies based on blockchain technology would be revolutionary. Blockchains are encrypted ledgers for storing information that are decentralised rather than being under any country’s or company’s control. When applied to international payments, this offers the prospect of much more transparent and cheaper transactions than SWIFT.

It could cut the payments time lag from a couple of days to one second, and the cost from 0.01% to almost nothing. It will have the capacity to handle far higher volumes of payments, partly since they won’t require bank accounts or even internet access.

Cryptocurrencies like Bitcoin and XRP have been a good experiment in using blockchains for international payments. Yet when countries issue equivalents of their own, these will have even more advantages. They will be backed by states, and completely decentralised cryptocurrencies like Bitcoin will not be able to compete with this.

What the future looks like

While technological change has been incredibly fast in the information era, the system of international payments has lagged behind. But once sovereign digital currencies start taking off, this will suddenly change. Just like smartphones quickly eliminated most old cell phones, no countries will be able to reject blockchain payments for long.

So while, for example, the US Treasury Secretary Steve Mnuchin recently said that his country does not see itself launching a digital dollar in the next five years, there will be a moment when the political centre of gravity will shift and everyone will join the revolution. After the 5G network and the Internet of Things really mushroom in the next couple of years, it will be possible to replace the existing system even faster.

This will be the beginning of a new international monetary era. Instead of passively accepting US dollars as settlement currency in international trade, buyers and sellers will be able to choose freely from a variety of currencies. We are also likely to see a series of new powerful regional currencies, along with opportunities for the currencies of small countries with high credibility and advanced financial industries. Countries and their central banks will be competing freely with one another in this market, knowing that if they implement policies that devalue their currency, international traders will just choose rival currencies instead.

Beyond that, countries will form cryptocurrency unions to regulate currencies and platforms, standardise technology and maintain the stability of the system. New clearing systems will emerge, along with new financial products. In short, it will be a whole new user-centred financial ecosystem.

Fast future.
GaudiLab

Whenever there are innovations in payment methods, there always follows a surge in demand. China’s Alipay and WeChat Pay are good examples. More recently we are seeing similar explosive demand for the likes of Apple Pay and Amazon Go.

Yet these are primarily domestic stories. Sovereign digital currencies should produce a surge in international trade and cooperation. There will be new economic growth as more small players join the global market and consumers enjoy a wider range of goods and services at lower costs.

This may seem threatening to those who benefit from the existing system, but it will be more than outweighed by capitalising on what comes next. The question for different countries is whether they embrace change or try and defend the status quo. As Facebook’s Mark Zuckerberg told American lawmakers in response to China’s DCEP plan, “while we debate these issues, the rest of the world isn’t waiting”. The sooner countries shift, the better placed they are likely to be for what lies ahead.The Conversation

Liang Zhao, Doctoral Researcher, Lund University

This article is republished from The Conversation under a Creative Commons license. Read the original article.

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